Ab 11. Oktober

Kostenlose Tests auch für vollständig Geimpfte möglich

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Berlin -

Auch ab dem 11. Oktober haben einige Personengruppen weiterhin Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests durch die Apotheke. Ausschlaggebend ist unter anderem der Grund der Testung. Eine zweifache Impfung ist dabei kein generelles Ausschlusskriterium – die Krux liegt im Detail. Hier ein Überblick.

Ab der kommenden Woche ist Schluss mit den kostenfreien Bürgertestungen. Grund genug, einmal genauer hinzuschauen, wer weiterhin Anspruch auf kostenfreie Tests hat. Folgende Personengruppen können die kostenfreien Testungen weiterhin in Anspruch nehmen:

  • Personen mit medizinischer Kontraindikation (diese muss von der Apotheke überprüft werden)
  • vormals Schwangere und Stillende (bis zum 10. Dezember), generell gilt für Schwangere eine Ausnahmeregelung bis Jahresende
  • Schwangere im ersten Trimenon (bislang keine generelle Impfempfehlung)
  • Covid-Patient:innen, die einen Test zur Beendigung der Absonderung benötigen
  • Minderjährige (bis 31. Dezember)
  • Studierende aus dem Ausland, die mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden
  • Proband:innen klinischer Studien zu einem Corona-Impfstoff
  • unter 12-Jährige oder Jugendliche, die erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind

Auch Geimpfte haben Anspruch

Die Abda informiert darüber, dass eine Impfung kein Ausschlusskriterium für kostenfreie Coronatests sei. Vollständig Geimpfte oder Genesene, die einer in §§ 2 bis 4b Coronavirus-Testverordnung (TestV) genannten Personengruppe angehören, sind nicht vom Anspruch auf kostenfreie Testung ausgenommen. Damit haben die oben genannten Personengruppen auch bei vollständiger Impfung weiterhin Anspruch auf die Tests. Ausschlaggebend ist dann der Grund der Testung. Es werden nur die in der TestV genannten Gründe akzeptiert. Möchte sich die Person aufgrund einer bevorstehenden Reise testen lassen, so muss die Apotheke die kostenfreie Testung ablehnen.

Darüber hinaus haben folgende Personengruppen – unabhängig vom Impfstatus – Anspruch auf kostenlose Testungen:

  • asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten

§2: „Wenn von einem behandelnden Arzt […] asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diesen Anspruch auf Testung.“

  • asymptomatische Personen, die in stationären Einrichtungen betreut oder durch ambulante Dienste gepflegt werden, oder sich in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation befinden (gilt auch für Angestellte)

§3: Der Anspruch […] besteht bis zu 21 Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt.

  • Asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von Sars-CoV-2 bei stationärer Aufnahme oder Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

§4: Wenn es Einrichtungen […] zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch, wenn sie in […] Einrichtungen oder Unternehmen […] behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen [oder] tätig werden sollen.

Die Abda weist darauf hin, dass wiederholte Testungen nicht als kostenlose Testungen durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer in Anspruch genommen werden können. Nur stationäre Neuaufnahmen, sowie neue eingestellte Personen können mittels Bürgertest weiterhin kostenfrei getestet werden.

Alle Gründe müssen für die Apotheke nachvollziehbar sein. In den meisten Fällen muss der/die Kund:in eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorlegen. Bei Altersüberprüfungen von Jugendlichen reicht die Vorlage des Ausweises, bei Schwangerschaft die Vorlage des Mutterpasses aus.

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