Ferienzeit

Kinderlose und ihr Recht auf Urlaub

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Berlin -

Weihnachten – das Fest der Familie. Bei der Verteilung der Urlaubstage an Heiligabend oder in den Sommerferien stehen kinderlose Mitarbeiter oft hinten an. Vorrang haben meist Eltern. Doch Mitarbeiter ohne Nachwuchs müssen nicht jedes Jahr aufs Neue auf ihren Urlaub in der Hochsaison verzichten.

In Apotheken arbeiten vor allem Frauen. Mütter freuen sich, wenn Inhaber und Kollegen es ihnen ermöglichen, in der Ferienzeit Urlaub zu nehmen. Denn nicht nur die Betreuung der Kinder muss während Schul- und Kindergartenferien organisiert werden. Den Eltern bleibt meist keine andere Wahl, als sich im Juli und August gemeinsam mit dem Nachwuchs an den Strand zu legen oder Berge zu besteigen.

Laut Bundesurlaubsgesetz sollte der Chef generell die Urlaubstermine der Mitarbeiter berücksichtigen. Stehen die Pläne jedoch den Wünschen anderer Angestellter entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann er den Urlaubsantrag ablehnen. „Der Arbeitgeber wägt also ab, wer am ehesten Urlaub nehmen muss, wer es nötig hat und beurteilt damit den Einzelfall“, sagte Rechtsanwalt Michael Wübbe von der Deutschen Anwaltshotline.

Objektiv betrachtet werde das wohl eher der Familienvater als der Single sein. „Aber es muss nicht so sein“, so Wübbe. Mitarbeiter, die mehrmals nicht berücksichtigt worden seien, könnten erfolgreich vor dem Arbeitsgericht erstreiten, dass sie ihren Urlaub auch einmal in die Sommerferien legen könnten.

Laut Bundesrahmentarifvertrag sind die Wünsche der Mitarbeiter bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Inhaber zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Viele Angestellte haben bereits ihren Jahresurlaub für 2019 eingereicht. Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht. „Grundsätzlich kann zu jedem Zeitpunkt Urlaub beantragt werden“, sagt Wübbe. Mitunter könnten betriebliche Vereinbarungen getroffen werden, wann er beantragt werden müsse. Laut Tarifvertrag sollte der Apothekeninhaber einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden. „Zu empfehlen ist, nicht einfach ohne eine Antwort des Arbeitgebers in den Urlaub zu gehen.“

Wird der Urlaub durch Mitarbeiter nicht fristgerecht angemeldet, darf der Chef aber nicht damit drohen, die Auszeit selbst festzulegen. „Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, Urlaub vorzuschreiben“, sagt Wübbe. Bleibe der Mitarbeiter aber untätig und stelle keinen Urlaubsantrag, könne der Chef aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht heraus den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken.

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