Kinderkrankentage: Was gilt in Teilzeit? Nadine Tröbitscher, 22.11.2024 07:51 Uhr
Sowohl in diesem als auch im kommenden Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen sie an diesen Tagen trotzdem. Doch was gilt für Beschäftigte in Teilzeit – verringert sich ihr Anspruch auf Kinderkrankentage?
Müssen sich Eltern um ihren erkrankten Nachwuchs kümmern, können dafür 2024 und 2025 pro Kind und Elternteil bis zu 15 Kinderkrankentage in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende sind maximal 30 Tage/Kind möglich. Insgesamt dürfen jedoch jährlich 35 Kinderkrankentage pro Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden.
Für die versäumte Arbeitszeit gehen Eltern finanziell nicht leer aus, sondern erhalten Kinderkrankengeld, und zwar in Höhe von 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des regulären, ausgefallenen Nettogehalts. Voraussetzung für den Erhalt ist unter anderem die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes und dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Grundlage ist § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V, der außerdem die weiteren Bedingungen regelt.
Doch was gilt, wenn Angestellte nicht in Vollzeit arbeiten und beispielsweise weniger Arbeitstage pro Woche haben als andere? Die Anzahl der Kinderkrankentage verringert sich bei Teilzeit nicht. Stattdessen gelten für Voll- und Teilzeitkräfte dieselben Regelungen. Denn: Der Anspruch auf Kinderkrankentage und damit Kinderkrankengeld ist nicht an den Umfang der Arbeitszeit gebunden, sondern gilt für alle Beschäftigten, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 45 SGB V erfüllen.
Ausnahme Minijob: Geringfügig Beschäftigte – Minijobber:innen – sind zwar in der Regel gesetzlich krankenversichert, allerdings meist nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld. Demnach können sie auch keine Kinderkrankentage nutzen, zumindest nicht unter Gewährung von Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht jedoch gemäß § 45 Absatz 5 SGB V.
Gibt es auch halbe Kinderkrankentage?
Sind Mütter oder Väter bereits auf der Arbeit und müssen diese wegen ihres kranken Kindes doch wieder verlassen, kann dafür trotzdem ein Kinderkrankentag genutzt werden. Denn: Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag, an dem die in § 45 SGB V geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. „So besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch für den Tag an dem die Arbeit bereits angetreten wurde, sofern der Antrag auf Kinderkrankengeld für diesen Tag vorliegt und die Freistellung der Arbeitnehmer für den restlichen Arbeitstag unentgeltlich erfolgt“, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Wie viel Kinderkrankengeld Angestellte bekommen, richtet sich in dem Fall nach der Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für den jeweiligen Tag – sprich danach, wann Beschäftigte den Arbeitsplatz verlassen.