Freistellungsanspruch

Kind krank: So wird abgerechnet

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Berlin -

Je jünger das Kind, desto öfter fallen die Eltern aus: Kleinere Kinder werden in der Regel häufiger krank als ältere. Müssen Eltern im Krankheitsfall Urlaub nehmen oder gar unbezahlt zu Hause bleiben? So sieht es das Gesetz.

Das Telefon in der Apotheke klingelt, weil das Kind dringend aus dem Kindergarten abgeholt werden muss. Egal ob Fieber, Durchfall oder Knochenbruch: Eine Notfallbetreuung ist angezeigt. Eltern dürfen sich auf den Weg machen, müssen jedoch vor dem Verlassen der Apotheke den Arbeitgeber über den Vorfall informieren und eine Frist angeben, wann sie wieder einsetzbar sind. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über den Grund und die Notwendigkeit einzufordern – den Kinderkrankenschein.

Geregelt ist der Sachverhalt in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eltern dürfen demnach ihr Kind kurzfristig betreuen, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Die Grenze liegt bei fünf Tagen, bedarf das Kind einer Betreuung über diesen Zeitraum hinaus, entfällt der Anspruch auf § 616 BGB. Eine anteilige Abrechnung ist nicht möglich.

Im Bundesrahmentarifvertrag ist dies in § 10 a, Absatz 2 geregelt: „Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts bei durch Attest nachzuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt 5 Arbeitstagen jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht“.

Eltern erhalten das Entgelt in voller Höhe – also so als hätten sie trotz Fehlzeit gearbeitet. Greift eine gesetzliche Versicherung wie Kranken- oder Unfallversicherung, müssen die Zahlungen an das Gehalt angerechnet werden. Ist ein Dritter schuld am Arbeitsausfall, haftet er für den Verdienstausfall und nicht der Arbeitgeber.

Der Anspruch nach § 616 BGB kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Im Arbeitsvertrag können Formulierungen wie „Die Entgeltfortzahlung auf Grund vorübergehender Verhinderung ist ausgeschlossen“ enthalten sein. In diesem Fall und bei allen durch die Krankheit des Kindes bedingten Ausfällen greift § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Gesetzlich Versicherte haben demnach Anspruch auf „Kinderkrankengeld“, sofern ein ärztliches Attest vorliegt und daraus eine Betreuung unerlässlich ist und das Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist. Jedes Elternteil hat einen Anspruch auf zehn Arbeitstage pro Kind – maximal jedoch 25 Arbeitstage pro Jahr. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch, also 20 Tage pro Kind und höchstens 50 Arbeitstage pro Jahr. Für diese Zeit ist man von der Arbeit in der Apotheke freigestellt, die auch nicht zahlungspflichtig ist. Das „Kinderkrankengeld“ in Höhe von 70 Prozent des ausgefallenen Regelarbeitsentgelts wird von der Kasse gezahlt – vorausgesetzt das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Privatversicherte Eltern oder Eltern privatversicherter Kinder haben keinen Anspruch auf Krankengeld jedoch auf die Anzahl der Freistellungstage. Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn dieser auch versichert ist. Eltern mit Kindern bis zum 16. Lebensjahr, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld und nur einen Freistellungsanspruch von fünf Tagen.

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