Aufregung um Heiligabend und Silvester: Nicht nur bei der Wahl der Geschenke, sondern auch was die Arbeitszeit betrifft, herrschen Unsicherheit und Trubel. In diesem Jahr fallen beide Tage auf einen Montag. Müssen Apothekenmitarbeiter einen Urlaubstag opfern oder fallen gar Minusstunden an?
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertagen, sondern Werktage. Folglich muss an ihnen auch gearbeitet werden. Für öffentliche Apotheken gilt jedoch das Ladenöffnungsgesetz der Bundesländer, das die Schließzeit regelt. Demnach endet die Arbeitszeit um 14 Uhr und die Geschäfte schließen ihre Türen. Für PTA und Apotheker, die keinen Kundenkontakt haben und beispielsweise in der Industrie oder Krankenhausapotheken arbeiten, ist der 24. Dezember ein regulärer Arbeitstag.
Auch wenn die Apotheken um 14 Uhr schließen, ist der Arbeitstag für Apothekenmitarbeiter noch lange nicht vorbei. Der Inhaber kann das Personal beispielsweise mit Inventurarbeiten beauftragen, wenn die Apotheke geschlossen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass die aufgetragenen Arbeiten dem Tätigkeitsbereich des Berufsbildes entsprechen müssen. Nimmt der Apothekeninhaber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht in Anspruch, muss er das Gehalt bis zur regulären Schließzeit bezahlen. Plus- oder Minusstunden fallen ebenfalls nicht an. Juristen sprechen von einem Annahmeverzug. Elektronische Zeiterfassungssysteme seien entsprechend zu programmieren.
Bleibt die Apotheke auf Anweisung des Apothekeninhabers geschlossen, sieht die Sache anders aus. Dann müssen die Angestellten einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter am 24. oder 31. Dezember frei haben wollen. Ein „Vorfeiertag“ kostet einen ganzen Urlaubstag. Alternativ können auch angesammelte Plusstunden bis 14 Uhr abgebummelt werden. Halbe Urlaubstage sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Wer vertraglich geregelt an dem Werktag frei hat, auf den Heiligabend fällt, hat auch frei. Einen zusätzlichen Freizeitausgleich erhalten die Mitarbeiter nicht. Es werden auch keine Stunden gut geschrieben. Die Angestellten haben einfach frei.
Die Öffnungszeiten der Apotheken für Heiligabend und Silvester sind in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Die Versorgung stellen ab 14 Uhr die notdienstbereiten Apotheken sicher. So sieht es § 23 ApBetrO vor: Die Dienstbereitschaft am 24. und 31. Dezember gilt von 14 Uhr bis 24 Uhr.
Im kommenden Jahr fällt Heiligabend auf einem Dienstag. Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag fallen auf einen Mittwoch und Donnerstag. Wurde in der Apotheke kein Urlaubsstopp verhängt, können bei zwei genommenen Urlaubstagen die privaten Weihnachtsvorbereitungen vor den Feiertagen stattfinden und Angestellte haben vom 22. bis 26. Dezember frei. Wer noch zwei Urlaubstage drauflegt, kann noch drei weitere Tage ausspannen. Der 1. Januar 2020 fällt dann auf einen Mittwoch.
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