Keine Abgabe mehr von Defektur-Desinfektionsmittel Alexandra Negt, 22.03.2021 12:54 Uhr
Vor gut einem Jahr war Handdesinfektionsmittel Mangelware. Sterillium & Co. waren restlos ausverkauft; die Einkaufspreise schossen durch die Decke. Durch die geänderte Biozidverordnung war es Apotheken möglich, eigenständig Desinfektionsmittel herzustellen. In vielen Apotheken wurde die Herstellung und Abfüllung zum Tagesprogramm. Nun ist Schluss mit dem Verkauf – ab dem 5. April dürfen die defekturmäßig produzierten Gebinde nicht mehr abgegeben werden.
Im vergangenen März standen die Kunden in vielen Apotheken vor leeren Regalen: Egal ob auf Ethanol- oder Isopropanol-Basis – die Desinfektionsmittel waren ausverkauft. Damit Apotheken mit selbst hergestelltem Desinfektionsmittel aushelfen konnten, musste zunächst die Biozidverordnung geändert werden. Im Folgenden stellte die Abda einen Leitfaden zu Verfügung: Neben den erlaubten Rezepturen wurden auch Angaben zur Herstellung und Etikettierung gemacht. Das ZL startete sogar einen Ringversuch für die alkoholischen Lösungen, sodass Apotheken die Qualität extern prüfen lassen konnten.
Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung endete am 31. Dezember. Das bedeutet, dass der Alkohol seit Jahresbeginn nur noch zur Arzneimittelherstellung verwendet werden darf. Für die Apotheken bedeutete das vorproduzieren, denn bis zum 5. April dürfen die Gebinde noch abverkauft werden. Bestände, die die Apotheken somit in den kommenden zwei Wochen nicht abgeben, müssen aussortiert werden. Wer noch verschlossene Gefäße an reinem Alkohol hat, der kann diese zurückgeben. Die Rückgabe an ein Steuerlager, beispielsweise an den Lieferanten, ist möglich.
Seit Jahresbeginn gelten zudem andere Regeln zur Meldung von Desinfektionsmitteln. Für alle Abfüllungen, die als Biozid auf Grundlage der Allgemeinverfügung seit dem 1. Januar hergestellt werden, gibt es im Allgemeinen zwei Mitteilungswege: einmal über das ECHA-Submission-Portal und einmal über das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Neben den bisher benötigten Produktinformationen muss die Apotheke einen sogenannten UFI-Code (Unique Formula Identifier) generieren und angeben. Hierfür werden die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Apotheke und eine selbstangelegte Definierungsnummer benötigt. Der UFI-Code ermöglicht die eindeutige Zuordnung der eingereichten Informationen zu einem Gemisch. Wichtig: Für Biozide, die bereits vor dem 1. Januar 2021 hergestellt und gemeldet worden sind, ist keine zusätzlichen Mitteilungen erforderlich. Das dürfte auf die meisten in der Apotheke noch vorrätigen Desinfektionsmittel zutreffen.