Seit Februar gelten neue Nummerierungsregeln bei der Ausstellung der Impfzertifikate. Dennoch bleiben Fragen offen. Der Umgang mit Durchbruchsinfektionen ist nicht eindeutig, sodass es im HV zu Problemen bei der Erstellung der QR-Codes bei genesenen Geimpften kommt.
Durch die neuen Nummerierungsregeln soll es vor allem für Janssen-Geimpfte leichter werden, ihren vollständigen Impfschutz nachzuweisen. Denn Janssen-Grundimmunisierte, die über eine weitere mRNA-Impfung verfügen, erhalten seit diesem Monat einen Eintrag „2/1“. Bei vorhandener Booster-Impfung erfolgt der Eintrag „3/1“. Die Abda hat eine Tabelle veröffentlicht, mit der Apotheker:innen und PTA den zutreffenden Eintrag im DAV-Portal ausfindig machen können.
Weiterhin nicht berücksichtigt werden Durchbruchsinfektionen – für diese Sonderfälle kann die Vorgehensweise nicht aus der Tabelle entnommen werden. Zwar kann die Genesung als „Erstereignis“ ausgewählt werden. Den Fall, dass es nach einer Erstimpfung aber zu einer Infektion mit weiterer anschließender Impfung kommt, wurde in der Übersicht nicht berücksichtigt.
Die Vorgehensweise bei den Sonderfällen „Geimpft, genesen, geimpft“ und „geimpft, geimpft, genesen“ ist wie folgt:
Erleidet eine Person eine Durchbruchsinfektion nach vollständiger Impfung, darf für die Infektion keine Genesenen-Impfung eingetragen werden. Im Portal wird der Schieberegler nicht umgelegt. Apotheken können nach dem regulär ausgestellten Impfzertifikat für die Grundimmunisierung lediglich ein zusätzliches Genesenenzertifikat ausstellen.
Personen, die sich innerhalb von vier Wochen nach der ersten Impfung mit Sars-CoV-2 infizieren, können bereits einen Monat nach Abklingen der Symptome eine zweite Impfung erhalten. Diese ist als 2/2 im Portal einzutragen. Der Schieberegler soll nicht umgelegt werden, da bei der Erstellung eines Covid-19-Impfzertifikat für Genesene die Zweitimpfung nicht als 2/2, sondern als 1/1 eingetragen werden würde.
Übrigens: Personen, die eine Erstimpfung und einen positiven Antikörpertest vorweisen können, darf kein Covid-19-Impfzertifikat für Genesene mit der Angabe „1/1“ ausgestellt werden. In diesem Fall muss der/die Betroffene die Grundimmunisierung mit einer weiteren Impfung abschließen. Die Apotheke kann für die einmalige Impfung lediglich ein „1/2“-Zertifikat ausstellen.
Sollte der generelle Anspruch bei vorliegendem positiven Schnelltest – so wie es im Referentenentwurf zur Novellierung der Test vorgesehen ist – gekippt werden, stellt sich die Frage, wie Apotheken Genesenenzertifikate ausstellen sollen. Zur Erstellung eines Genesenenzertifikates oder eines Genesenen-Impfzertifikates muss der/die Genesene den Laborbefund im HV vorlegen. Ohne labordiagnostisch gesicherten Befund darf kein QR-Code erstellt werden.
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