Apothekenmitarbeiter:innen sollen bald Impfzertifikate ausstellen – und müssen dabei ganz genau hinschauen. Denn ihnen sollen Strafen drohen, wenn sie unrichtige Nachweise ausstellen. Tun sie das vorsätzlich droht sogar Haft. Das geht aus einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hervor.
Laut Gesetzentwurf sollen auch Apotheker:innen die Corona-Impfung nachtragen dürfen. Laut der noch nicht abgestimmten Formulierungshilfe müssen dabei „geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Impfzertifikates getroffen werden, insbesondere um die Identität der betroffenen Person und die Authentizität der vorgelegten Dokumente zu überprüfen“.
Eine nachträgliche Ausstellung soll grundsätzlich immer dann möglich sein, wenn dies bei der Durchführung der Impfung nicht möglich war: „Gründe die zu einer späteren Ausstellung berechtigen sind etwa technische Störungen oder die Bereitstellung des Verfahrens nach Durchführung der Schutzimpfung“, heißt es im Entwurf. „Ebenso kann eine Ausstellung nachträglich erfolgen, wenn in Folge der organisatorischen Abläufe in den Impfzentren und Arztpraxen die Ausstellung etwa zum Abschluss des Arbeitstages etwa mit dem Ziel der Erhöhung der zu Impfenden Personen gebündelt erfolgt. Die Ausstellung kann auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden.“ Dabei ist laut Entwurf auch zu gewährleisten, dass „die ausstellenden Personen ausreichende Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation nach den Bestimmungen des Infektionsschutzrechts erhalten“.
Entsprechend eingewiesene Apothekenmitarbeiter:innen sollten dann genau hinsehen. „Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.“ Die Ausstellung eines Impfzertifikates soll in der Regel nur dann erfolgen, „wenn die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in räumlicher Nähe erfolgt ist“, also etwa in der gleichen Gemeinde, dem gleichen Landkreis oder umliegenden Gemeinden. „Durch die räumliche Nähe zum Ort der Impfung wird gewährleistet, dass die Form der Nachweise oder die ausstellenden Leistungserbringer bekannt sind. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn etwa die Ausstellung aus beruflichen Gründen oder bei Wohnsitzwechsel nicht am Ort der Impfung erfolgen kann.“
Entsteht der Verdacht, dass eine unrichtige Impfdokumentation vorgelegt wird, ist die Ausstellung „zwingend zu unterlassen“. Dazu heißt es: „Die Ausstellung ist hingegen zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat. Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates ist zu dokumentieren.“
Auf keinen Fall sollten sich Apothekenmitarbeiter:innen dazu verleiten lassen, Fake-Atteste auszustellen. Denn hier drohen empfindliche Strafen: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wider besseres Wissen als zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf das Coronavirus SARSCoV-2 berechtigte Personen oder als Arzt oder Apotheker ein unrichtiges COVID-19-Genesenenzertifkat oder ein unrichtiges COVID-19-Testzertifkat ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine nach Satz 1 genannte Person durch unrichtige Angaben dazu bestimmt, eine unrichtiges COVID-19-Genesenenzertifkat oder ein unrichtiges COVID-19- Testzertifkat auszustellen.“ Schon der Versuch ist strafbar, genauso wie die Anstiftung.
Zur Begründung heißt es: „Der Verlässlichkeit der COVID-19- Impfzertifikate, COVID-19 Genesenenzertifikate und COVID-19 Testzertifikate kommt eine zentrale Bedeutung für die Überwindung der Corona-Pandemie zu. Der Verkehr von gefälschten Dokumenten kann dabei das Ziel der Überwindung der Corona-Pandemie gefährden und zugleich zu einer erheblichen Gefährdung von Personen führen, die auf das Bestehen zutreffenden Nachweises bei Dritten vertrauen.“ Aufgrund der besonderen Bedeutung der Integrität der Zertifikate für den Schutz der Gesundheit Dritter und die Eindämmung der Pandemie mit dem Ziel der Aufhebung bestehender Restriktionen sei es gerechtfertigt, auch den Versuch der Strafbarkeit zu unterstellen.
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