Das DAC/NRF hält eine neue Vorschrift bereit – NRF 22.17 – Cannabidiol-Kapseln 10 bis 250 mg. Zu finden ist diese in der aktuellen Ergänzungslieferung.
Cannabidiol (CBD) besitzt im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) keine berauschenden Eigenschaften, auch wenn die Wirkung über das körpereigene Endocannabinoidsystem (ECS) entfaltet wird. Medizinische Einsatzgebiete sind unter anderem Angststörungen, Entzündungen, Schmerzen, Appetitlosigkeit oder Epilepsie.
Sollen Cannabidiol-Kapseln hergestellt werden, kommt der pulverförmige Wirkstoff zum Einsatz. Gelöst wird dieser unter Anwendung von Wärme in gemischtkettigen Triglyceriden. Anschließend wird die Schmelze in die Kapseln gefüllt, und zwar mit Hilfe einer Einmalspritze mit Kanüle. Bei der Herstellung ist ein Ansatzüberschuss von 5 Prozent – mindestens zwei Kapselfüllungen – zu berücksichtigen.
Bei der Befüllung der Kapselunterteile ist darauf zu achten, dass die Schmelze noch warm ist und deren Oberfläche leicht nach innen gewölbt ist. Dazu liefern die Expert:innen einen Tipp: Die Kapselunterteile sollten einige Millimeter aus dem Kapselbrett herausragen. Dies gelinge, wenn die Unterteile „mittels nicht gelöster Feststellschrauben oder Feststellhebel nach dem Entfernen der Kapseloberteile arretiert“ werden. Nach Erstarren der Schmelze werden die Kapseln verschlossen.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 09999011, die für Rezepturen gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Einsatz kommt. Dazu gehört beispielsweise die ölige Cannabidiol-Lösung nach NRF 22.10.
Das sind die anderen Cannabis-Sonder-PZN
APOTHEKE ADHOC Debatte