Die To-Do-Listen von Apotheken sind lang. Unter anderem gilt es, die vielfältigen Gesetze zum Umgang mit Gefahrstoffen auf dem Schirm zu haben und im Notfall schnell abzurufen. Aktuell gelten folgende Standards – den Download dazu gibt's im LABOR.
Gefahrstoffe sind Stoffe, die für den Menschen akut oder chronisch gefährlich werden können. Den Umgang mit Gefahrstoffen regeln mehrere rechtliche Vorgaben, darunter Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) oder CLP-Verordnung. Sie dienen dem Zweck, den Menschen und seine Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen: vor Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen, biozidähnlichen Stoffen und Bioziden.
Während die GefStoffV allgemein festlegt, was ein Gefahrstoff ist und wie man sich davor zu schützen hat, regelt die ChemVerbotsV das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Die CLP-Verordnung vereinheitlicht weltweit die Regelungen etwa für Einstufung und Kennzeichnung sowie den Transport; wie die REACH-Verordnung, die sich an die Hersteller richtet, entfaltet sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.
Besondere Abgabevorschriften gelten hierbei für die Grundstoffe zur Herstellung von Sprengstoffen/Explosivstoffen:
Abseits davon dürfen laut Gefahrstoffüberwachungsgesetz (GÜG) Stoffe, die missbräuchlich für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden können, nur abgegeben werden, wenn ihr erlaubter Verwendungszweck sorgfältig geprüft wurde. Für Natriumchlorat, Kaliumchlorat und -perchlorat gibt es keinen legalen Verwendungszweck für Privatabnehmer.
Das GÜG unterscheidet hierbei in drei Kategorien. In Kategorie 1 aufgelistete Stoffe wie Safrol, Ephedrin und Lysergsäure dürfen nur an Personen mit Erlaubnis abgegeben werden. Bei Stoffen der Kategorie 2 ist eine Endverbleibserklärung einzuholen, dazu gehören Essigsäureanhydrid, Anthranilsäure und Kaliumpermanganat. Bei Salzsäure, Diethylether, Aceton und anderen Stoffen der Kategorie 3 ist lediglich der Verwendungszweck zu prüfen.
Interessant für Apotheker, PTA und PKA könnte sein, dass im GÜG noch weitere Stoffe aufgeführt werden, bei denen der Endverbleib geklärt werden muss, sofern sie ins Ausland exportiert werden, wie etwa Aceton und Salzsäure.
Die ChemVerbotsV regelt zudem die Abgabe nicht nur von Substanzen, die dem GÜG unterliegen, sondern auch allgemein, wer was wie abgeben darf. Ziel ist es, eine Schädigung von Mensch und Umwelt zu verhindern. Zu diesen in Anlage 1 der ChemVerbotsV aufgeführten Chemikalien gehören Bittermandelöl, Bleiacetat und Kupfersulfat.
Außerdem dürfen bestimmte kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR) wie Quecksilber- und Bleiverbindungen, Chloroform, Ammoniumnitrat oder Dichlorethan, 2-Naphthylamin nicht abgegeben werden.
Nicht von der GefStoffV betroffen sind Stoffe, wenn sie in Haushalten oder Untertage eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden auch Stoffe, die nur in geringen Mengen ohne Gefährdung in Verkehr gebracht werden – sofern sie nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, biozid, CMR-artig oder ätzend sind.
Stellt sich im Apothekenalltag einmal die Frage, ob ein Stoff als Gefahrstoff oder als -gemisch einzustufen ist, kann ein Blick in die regelmäßig aktualisierte Datenbank der ECHA (European Chemicals Agency) helfen. Aktuell werden hier 2666 Stoffe und Gemische mittels Symbol und Gefahrensatz nach allen gültigen Standards kurz gekennzeichnet. Allerdings sollte hierfür die englische Wirkstoffbezeichnung zur Hand sein.
Zusätzlich gibt es seit längerem technische Lösungen. Sie sollen schnelleren Überblick verschaffen und die nötigen Schritte auflisten. Pharmatechnik bietet seit 2013 die Software „Ixos Gefahrstoffprogramm“, die über die Module Stoffauswahl, Abgabe an Kunden, Abgabehinweise, Etiketten und Abgabedokumentation verfügt. Avoxa bietet die Software „InfoSys Gefahrstoffe“.
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