Fünf Tipps …

… zum Umgang mit gefälschten Rezepten

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Berlin -

Rezeptfälscher versuchen immer wieder in Apotheken ihr Glück. PTA und Apotheker müssen die Verordnungen stets aufmerksam prüfen. Denn Fehler bekommt der Inhaber zu spüren. Erkennt die Krankenkasse eine gefälschte Verordnung, wird der Apotheker retaxiert. Fünf Tipps zum Umgang mit gefälschten Rezepten.

Erster Tipp: Schmerz- und Beruhigungsmittel. Rezepte mit Fluninoc (Flunitrazepam) oder Tilidin werden besonders oft gefälscht. Die Täter sind meist Suchtkranke, die mit den falschen Verordnungen in die Apotheken kommen. Handelt es sich um eine mögliche Fälschung, sollten PTA die Patienten aus Sicherheitsgründen nicht direkt auf den Betrug ansprechen. Besser im Backoffice die Polizei informieren und die vermeintlichen Fälscher hinhalten: Das Arzneimittel werde von einer befreundeten Apotheke in der nächsten halben Stunde geliefert, könnte beispielsweise als Ausrede dienen.

Zweiter Tipp: Achtung bei Feierabend. Betrüger bringen gefälschte Rezepte vor allem am Mittwochnachmittag oder am Abend in die Offizin. Dann sind die Arztpraxen geschlossen und Nachfragen beim Mediziner nur schwer möglich. Werden kurz vor Feierabend auffällige Verordnungen abgegeben, sollten PTA also besonders wachsam reagieren.

Dritter Tipp: Nummern abgleichen. Rezeptfälscher handeln oft professionell. Manchmal vergessen die Betrüger aber, die Betriebsstättennummer (BSNR) und die Lebenslange Arztnummer (LANR) korrekt abzugleichen. Diese beiden Ziffernfolgen sollten zwingend immer überprüft werden. Außerdem sollte die Stückzahl genau betrachtet werden, da die Zahl der Packungen oft handschriftlich erhöht wird. Der Arzt würde die Änderung wahrscheinlich direkt auf der Verordnung „abstempeln“.

Vierter Tipp: Bauchgefühl. Rezepte und Arztstempel können mittlerweile sehr detailliert imitiert werden. Laut Polizei werden die Fälschungen immer professioneller. PTA sollten auf ihren Instinkt vertrauen, insbesondere wenn ein fremder Kunde in die Offizin kommt oder der Arzt unbekannt ist. Wer beim ersten Besuch noch nicht hellhörig wird, sollte bei wiederkehrenden Rezepten mit gleichen Versichertennamen misstrauisch werden. Wird die Polizei irrtümlicherweise umsonst alarmiert, kommen auf die Apotheke keine Zusatzkosten zu.

Fünfter Tipp: Meldepflicht. Die Prüfung von Verordnungen gehört zur kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Inhaber müssen die Plagiate melden. Erkennen Angestellte die Nachbildung nicht, die Krankenkasse aber schon, bleibt der Inhaber auf den Kosten sitzen. Fälscher haben es oft auch auf Berufsanfänger abgesehen. Frisch angestellte PTA sollten sich deshalb im Team über bekannte Fälle aus der Vergangenheit informieren.

Wie bei einer falschen Banknote handelt es sich auch bei gefälschten Rezepten rechtlich gesehen um Urkundenfälschung. Tätern droht laut Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen eine Haftstrafe bis zu zehn Jahren. In den meisten Fällen werden die Betrüger zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.

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