Schleichwerbung

Fünf Tipps für PTA-Blogger

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Berlin -

Pharma- und Kosmetikhersteller nutzen Bloggertipps, um ihre Produkte bekannter zu machen. Die Kooperationen können lukrativ sein, müssen jedoch rechtlich sicher veröffentlicht werden. PTA müssen nicht nur das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten, das die Bewerbung von Arzneimitteln durch Fachleute verbietet. Auch wettbewerbsrechtlich muss Schleichwerbung ausgeschlossen werden. Mit diesen fünf Tipps gelingen die Beiträge bei Youtube, Instagram oder Facebook.

Tipp eins: Platzwahl. Der Werbehinweis soll laut Wettbewerbszentrale immer unmittelbar am Anfang eines Beitrages platziert werden. Dadurch soll er noch vor dem Lesen des Beitrags wahrgenommen werden. Denn Leser müssen den kommerziellen Charakter des Posts informiert werden. Werbung muss auf den ersten Blick zweifelsfrei erkennbar sein. Laut Wettbewerbszentrale reicht es nicht, den Werbehinweis unterhalb des Lesebereiches nach Anklicken des Links „mehr“ zu positionieren. Bei Instagram gilt das derzeit für den Anfang des Beitrages oder direkt auf dem Bild/Video.

Tipp zwei: Texthinweis. Instagram etwa bietet die Möglichkeit, sogenannte Stories zu veröffentlichen. Dabei werden von Bloggern auch Videos veröffentlicht. Da viele Nutzer die Beiträge laut Wettbewerbszentrale auch ohne Ton betrachten, kann allein ein gesprochener Hinweis in einem Video, das sich mit einem bezahlten Produkt befasst, risikoreich sein. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt auch in diesen Fällen einen gut lesbaren Hinweis. Das gilt auch für andere Videobeiträge.

Tipp drei: Fotovermerk. In sozialen Medien wird viel über Fotos oder Videos kommuniziert. Nicht immer beinhalten die Beiträge Texte. Auch bezahlte Posts können lediglich aus einem Bild oder Videos auch ohne Text bestehen. Wenn der geplante Beitrag einen kommerziellen Hintergrund hat, muss der Werbecharakter erkennbar auch ohne geschriebenes Wort erkennbar sein. Deshalb sollte der Werbehinweis deutlich auf dem Bild oder am Anfang des Videos platziert werden.

Tipp vier: Wortwahl. Social-Media-Stars sind international unterwegs. Beiträge werden nicht veröffentlicht, sondern gepostet. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt dennoch im deutschsprachigen Raum die eindeutige Kennzeichnung mit Begriffen wie „Werbung“ oder „Anzeige“. Die Verwendung als Hashtag – #Werbung oder #Anzeige – sei unproblematisch. „Da Instagram die Hashtags per se farblich blau markiert, wird aus unserer Sicht die Kennzeichnung dadurch noch mehr hervorgehoben“, heißt es aus Bad Homburg. Ob englische Begriffe wie ad oder sponsored ausreichten, sei gerichtlich noch nicht entschieden.

Den Begriff „gesponsert“ könne der Verbraucher inzwischen durch die Werbekennzeichnung von Facebook und Instagram kennen und daher einen derart gekennzeichneten Beitrag als Werbung einstufen. Die dort geschaltete Werbung trage den Hinweis „gesponsert“ fest voreingestellt. Mit der deutschen Variante seien PTA jedoch am sichersten.

Tipp fünf: Gültigkeit. Die Schnelllebigkeit des Internets schützt PTA nicht vor rechtlichen Folgen. Auch wenn etwa Instagram-Stories nach 24 Stunden nicht mehr abrufbar sind, können die Verfasser bei Schleichwerbung abgemahnt werden. Ein dokumentierter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann bis zu sechs Monate später rechtliche Konsequenzen haben. Deshalb sei es wichtig, Werbung auch in den betroffenen Formaten mit einem deutlichen, unmissverständlichen Hinweis zu kennzeichnen.

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