Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat ihre Empfehlungen zur Tätigkeit in der Apotheke während der Covid-19-Pandemie aktualisiert. Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern sollten demnach auf ein Schichtsystem umstellen. In den Apotheken sorgt das für Verwirrung.
Hintergrund ist die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die Ende Januar in Kraft getreten ist und deren Einhaltung von den Ländern kontrolliert und sanktioniert werden kann. Demnach sollten Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer Angestellten treffen – allen vor allen der Wechsel ins Home Office, wo immer das möglich ist.
Wo doch vor Ort gearbeitet werden muss, sollte laut Verordnung bei gleichzeitiger Anwesenheit von mehreren Personen eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person eingehalten werden. „Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen“, heißt es in der Verordnung.
Eine weitere Vorschrift des Bundesarbeitsministeriums: „In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.“
Eine entsprechende Empfehlung wurde auch von der BAK aufgenommen, allerdings mit einem Unterschied: Apotheken sollen demnach die Mitarbeiter in der Offizin auf die notwendige Zahl beschränken – allerdings soll bereits „bei mehr als 9 Mitarbeitern“ eine Einteilung in feste Teams vorgenommen werden, die versetzt arbeiten.
Darüber hinaus greift die BAK weitere Vorgaben aus der Verordnung auf. So sollen FFP2-Masken ausgegeben werden, sofern die Vorgaben zur Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist. Besprechungen sollen auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden und am besten mittels „Informationstechnik“ stattfinden.
Generell werden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen wie Plexiglasscheiben und regelmäßiges Lüften sowie eine begrenzte Anzahl von Kunden in der Offizin empfohlen. So wird das Tragen eines geeigneten Arbeitskittels empfohlen. Mitarbeiter mit Krankheitszeichen wie Fieber, Husten oder Atemnot und Schüttelfrost sollten die Tätigkeit abbrechen beziehungsweise zu Hause bleiben und die Symptome ärztlich abklären lassen. Da Sars-CoV-2 als Biostoff Klasse 3 eingestuft wird, muss ein Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende gemäß Mutterschutzgesetz ausgesprochen werden. Generell sollten Mitarbeiter das Impfangebot wahrnehmen, empfiehlt die BAK mehrfach.
Neue Hinweise gibt es auch für den Botendienst. Die Fahrzeuge sollen möglichst nur von einem Mitarbeiter genutzt werden; Innenräume sind regelmäßig zu reinigen. Bei der Übergabe soll eine FFP2-Maske getragen werden, direkter Kontakt mit dem Patienten ist allerdings ohnehin zu vermeiden – also Wohnung nicht betreten und räumlichen Abstand halten. Dem Patienten soll der Bote nicht die Hand geben; Überweisungen offener Beträge sind der Barzahlung an der Wohnungstür vorzuziehen. Eventuell entgegengenommene Rezepte und Bargeld soll in verschließbare Plastiktüten verpackt werden. Auch für Reinigungstätigkeiten und die Abfallentsorgung gibt es erweiterte Empfehlungen.
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