FAQ Impfzertifikat: Teil 2

Fälschungen vermeiden: So wird geprüft

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Berlin -

Ab Montag sollen Apotheken digitale Impfzertifikate ausstellen. Die Abda weist in ihren Leitlinien auf wichtige Eckpunkte bei der Prüfung von Impfpass oder Impfzentrumszettel hin. Abweichungen oder ungeklärte Angaben sollen generell in Frage gestellt werden. Können diese den Apothekenmitarbeiter:innen nicht plausibel erklärt werden, so darf kein QR-Code ausgestellt werden.

Vor der Ausstellung des QR-Codes sollten die Apothekenmitarbeiter:innen auf die Notwendigkeit der Dateneingabe eingehen. „Der Kunde sollte darüber aufgeklärt werden, warum diese Daten erforderlich sind. Desweiteren sollte er darüber informiert werden, dass mit Blick auf die Ausstellung des digitalen Covid-19-Impfzertifikats in der Apotheke keine personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen,“ heißt es seitens der Abda.

Kein amtliches Dokument

„Bei der Prüfung der Dokumente ist jedoch zu bedenken, dass der gelbe Impfausweis kein amtliches Dokument und daher in der Praxis auch vielfach nicht entsprechend ‚gepflegt‘ ist“, gibt die Abda zu bedenken. „Falsche (etwa frühere) Adressen, Namensänderungen (nach Heirat, etc.) sind daher nicht geeignet, grundsätzlich von gefälschten Impfausweisen bzw. -bescheinigungen auszugehen, sofern die Abweichungen plausibel erklärt werden können.“ Nur wer plausibel erklärt erhält auch ein Impfzertifikat.

Welche Angaben müssen im Pass hinterlegt sein?

  • Datum der Schutzimpfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
  • Name und Geburtsdatum der geimpften Person
  • Name und Anschrift des Arztes

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 CoronaImpfV können statt des Namens und Anschrift des Arztes auch folgende Angaben zum jeweiligen Leistungserbringer gemacht werden:

  • Impfzentren
  • Mobile Impfteams
  • Arztpraxen
  • Betriebsarzt

Kommt es bei der Betrachtung der Anschrift oder anderer Impfungen zu Auffälligkeiten, sind Apotheker:innen angehalten, mit dem Impfling in den Dialog zu treten. Unklarheiten müssen vor der Generierung des QR-Codes aus dem Weg geräumt werden. Bei unvollständigen Angaben soll an die jeweilige Praxis beziehungsweise das jeweilige Impfzentrum verwiesen werden.

Kein persönliches Erscheinen

„Es ist nicht zwingend erforderlich, dass diejenige Person, für die das Zertifikat ausgestellt wird, auch unbedingt persönlich in der Apotheke erscheint. Wenn z. B. ein Elternteil erscheint und Impfbücher und Ausweise der kompletten Familie vorlegt, ist die Ausstellung der nachträglichen Impfzertifikate nach entsprechend gründlicher Prüfung zulässig“, so die Abda. Dieses Vorgehen minimiert unter Umständen auch die Kundenanzahl in der Apotheke. Aktuell wissen die Apotheken nicht, wie hoch die Nachfrage gleich zu Beginn der Aktion ist.

Noch kann das Modul nicht genutzt werden. „Ab Montag, dem 14. Juni 2021, ca. 7:30 Uhr wird das Modul im Apothekenportal genutzt werden können", informiert die Abda. Für einen reibungslosen Ablauf empfiehlt sie übrigens einen eigenen Arbeitsplatz, an dem nur die Zertifikate generiert werden. Dieses Vorgehen würde das Tagesgeschäft weniger stören.

Jeder ist ausstellungsberechtigt

Ausstellen können übrigens alle Apothekenmitarbeiter:innen – egal ob Apotheker:in, PTA, PKA oder eine sonstige Person. „Der Apothekenleiter kann die Tätigkeit an andere Mitarbeiter der Apotheke (Apotheker oder andere Mitarbeiter) delegieren, die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben. Er muss sicherstellen, dass das von ihm eingesetzte Personal diese Leistung fachlich kompetent durchführen kann und es in geeigneter Weise beaufsichtigen.“

Eine Übersicht als Download gibt es hier.

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