Apotheken haben längst nicht mehr nur „from 9 to 5“ geöffnet. In großen Städten können Kunden inzwischen rund um die Uhr versorgt werden. Die neuen Konzepte sind 24/7 an 365 Tagen im Jahr. Sonn- und Feiertage gibt es in der Versorgung nicht. Die Mitarbeiter müssen für ihre Arbeit entsprechend entlohnt werden.
Besondere Arbeitszeiten erfordern eine besondere Bezahlung oder einen angemessenen Freizeitausgleich. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apotheken sind entsprechende Regelungen festgehalten. Wer am Abend, in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, verliert wichtige Zeit für die eigene Erholung und das Pflegen von sozialen Kontakten. Dafür muss ein entsprechender Ausgleich her.
Sind Apotheken regulär bis in die Nacht und an Sonn- und Feiertagen geöffnet und erfolgt kein Notdienst durch die Klappe, dann gelten bei Tarifbindung des Bundesrahmentarifvertrag für Apotheken oder entsprechend regional der Rahmentarifvertrag Nordrhein. Der Ladenschluss allerdings ist Ländersache.
Die Nachtarbeit beginnt um 22 Uhr am Abend und endet um 6 Uhr am Morgen. Apothekenangestellte erhalten zusätzlich zu ihrem Gehalt einen Zuschlag von 50 Prozent der geregelten Grundvergütung. Diese Zahlung wird dem Bruttolohn angerechnet und abzüglich Steuern ausgezahlt.
Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird laut Tarifvertrag mit zusätzlich 85 Prozent Aufschlag zur Grundvergütung bezahlt. Angerechnet wird die Zeit von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen können im Arbeitsvertrag geregelt sein, so zahlen einige Apotheken einen Ausgleich von 100 Prozent auf den Grundlohn. Diese Zahlung kann ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.
Apothekenangestellte müssen diesen Ausgleich im folgenden Monat mit den ohnehin erfolgenden Lohnzahlungen erhalten. Der Dienst an einem Sonntag im April wird dann im Mai vergütet.
Der Apothekeninhaber kann jedoch statt der finanziellen Vergütung auch einen Ausgleich in Form von Freizeit gewähren. Auch in diesem Fall ist der entsprechende Zuschlag zu leisten. Hat eine Apotheke bis Mitternacht geöffnet, fallen beispielsweise zwei Stunden Nachtarbeit an. Sie können dann mit drei Stunden Freizeit ausgeglichen werden. Analog kommen für acht Stunden Arbeit an einem Feiertag 14,8 Stunden Freizeit zusammen. Der Ausgleich fällt im Folgemonat an und ist zusammenhängend zu nehmen.
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