3G für Apothekenteams Carolin Ciulli, 22.11.2021 15:03 Uhr
Der Impfstatus ist nicht länger Privatsache. Ungeimpfte Apothekenangestellte müssen bald einen Test vorweisen, um ihre Schicht antreten zu dürfen. „3G am Arbeitsplatz“ soll voraussichtlich ab Mittwoch gelten. Inhaber:innen müssen dem neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) zufolge prüfen, ob ihre Angestellten gegen Covid-19 geimpft, negativ getestet oder genesen sind. Damit kommen neue Dokumentationspflichten auf die Apotheken zu.
In Apotheken laufen die Vorbereitungen für die neue Kontrolle der Mitarbeiter:innen. Ein Betrieb in Nordrhein-Westfalen hat bereits Listen ausgedruckt. Unter den Angestellten seien zwei, die sich aus „Überzeugung“ nicht impfen lassen wollten. Doch man gehe davon aus, dass der Druck so massiv steigen werde, dass die tägliche Kontrolle im Dezember überflüssig werde und sie sich zur Covid-19-Schutzimpfung entschließen würden. In vielen Apotheken sind dagegen alle Angestellten geimpft, teilweise wurde die Immunisierung sogar als Teamevent angegangen. Auf diese Betriebe kommt deutlich weniger Aufwand zu.
Nachweispflicht gilt für alle
Bundestag und Bundesrat haben vergangene Woche die Änderung des IfSG beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen, die für Apotheken relevant sind. Denn demnach gilt eine allgemeine 3G-Regel für Arbeitgeber und Beschäftigte. Mit der Vorgabe solle „die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell“ gebrochen und „das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient“ eingedämmt werden, erklärt das Bundesarbeitsministerium (BMAS).
Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen demnach eine Arbeitsstätte nur betreten, „wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt“. Ausnahmen gebe es „für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, oder für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte“. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Die Apotheke gilt als Arbeitsstätte, weil sich dabei um Arbeitsräume handelt. Demnach müssen Approbierte, PTA und PKA offenlegen, ob sie geimpft oder getestet sind. Auch für Fahrer:innen dürfte die neue Regel gelten, auch wenn zwar laut BMAS Fahrzeuge nicht zu Arbeitsstätten gehören. Da der Bote oder die Botin jedoch die Bestellungen erhält, findet ein Austausch statt. Dem Ministerium zufolge liegt ein physischer Kontakt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.
Tests vor Arbeitsbeginn möglich
Inhaber:innen sind für die Kontrolle verantwortlich und können die Aufgabe auch an Dritte abgeben. „Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.“ Der Fokus liegt auf Arbeitnehmer:innen, die noch nicht geimpft oder genesen sind. Die übrigen müssen nur einmal ihren Impf- beziehungsweise Genesenstatus vorzeigen, der entsprechend dokumentiert wird. Bei Genesenen ist zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu vermerken.
Für den Testnachweis gilt: Das Ergebnis der Antigen-Schnelltests darf nicht älter als 24 Stunden sein, für PCR-Tests gilt 48 Stunden. Es muss von einer beauftragten Teststelle stammen, von der Arbeitgeber:in durchgeführt werden oder in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht der Inhaber:in oder einer beauftragten Person erfolgen und dokumentiert. Die Kosten liegen bei den Beschäftigten: Sie müssen dem Ministerium zufolge eigenverantwortlich gültige 3G-Nachweise vorlegen. „Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.“
Dem BMAS zufolge reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Eine extra Software ist nicht nötig. Die Unterlagen müssen spätestens sechs Monate nach der Erhebung gelöscht werden. Bei der Dokumentation muss der Datenschutz beachtet werden: Die Inhaber:in darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zweck zur Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus sei erlaubt, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck sei nicht zulässig.
Veweigerern droht Kündigung
Angestellte, die keinen Nachweis vorlegen wollen, müssten dem Ministerium zufolge „grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten“. Zunächst dürfte es eine Abmahnung geben. Ist die Verweigerungshaltung von Dauer, könne als „ultima ratio“ die Kündigung in Betracht gezogen werden. „Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“ Allerdings stellt sich die Frage, wie Branchen mit akutem Fachkräftemangel mit dieser Alternative umgehen sollen. Selbst der Nasenabstrich wird von Hardliner mittlerweile verweigert.
Das IfSG sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.