Kosmetik zum Einkaufspreis oder Rabatte auf OTC-Arzneimitteln: Viele Apothekenleiter bieten ihren Mitarbeitern besondere Konditionen an. Doch beim Einkauf muss man aufpassen, denn werden die Vorteile durch die Rabatte zu hoch, droht eine Nachzahlung ans Finanzamt.
Steuerlich gesehen sind Rabatte geldwerte Vorteile und als solche sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherunsgpflichtig. Bis zu einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 Euro müssen die Beträge aber nicht versteuert werden. Nur für das, was darüber hinaus geht, müssen Steuern gezahlt werden.
Zur Berechnung der Einkaufsvorteile wird der Apothekenverkaufspreis herangezogen und pauschal um 4 Prozent gekürzt. Von diesem Betrag wird dann die Summe abgezogen, die ein Mitarbeiter gezahlt hat. Wenn ein Produkt beispielsweise 50 Euro kostet, wird fiktiv ein Wert von 48 Euro angenommen. Verkauft der Leiter es seinem Mitarbeiter zum Einkaufspreis von 40 Euro, liegt der Vorteil bei 8 Euro. Um die Vorteile nicht versteuern zu müssen, müssen Mitarbeiter darauf achten, im Jahr nicht mehr als 1080 Euro Rabatt zu erhalten – das entspricht 90 Euro im Monat.
Wie viel man steuerfrei einkaufen kann, hängt von den Nachlässen ab, die ein Apothekenleiter seinen Angestellten bietet: Ein Mitarbeiter kann beispielsweise Ware für 2000 Euro einkaufen, ohne etwas versteuern zu müssen, wenn er 40 Prozent Rabatt bekommt. Denn abzüglich Bewertungsabschlag in Höhe von 80 Euro (4 Prozent) und dem rabattierten Kaufpreis von 1200 Euro bliebe ein geldwerter Vorteil von 720 Euro – also unterhalb des Rabattfreibetrags.
Anders sieht es bei einem Rabatt von 75 Prozent aus: Der geldwerte Vorteil betrüge dann 1420 Euro. Der Freibetrag wäre um 340 Euro überschritten. Nur auf diesen Betrag müsste der Angestellte Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rabatte für die Belegschaft müssen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Außerdem müssen sie als Personalrabatt kenntlich gemacht werden.
Auch für Apothekeninhaber können die Rabatte Vorteile haben: Hätte der Apothekenleiter aus dem ersten Beispiel den Lohn seines Angestellten um 720 Euro erhöht, hätte er zusätzlich rund 150 Euro an die Sozialversicherungen abführen müssen. Und bei dem Mitarbeiter wären nur etwa 360 Euro angekommen.
Den Lohn durch Einkaufsvorteile zu ersetzen ist aus Sicht von Steuerberatern aber keine gute Idee: Denn geldwerte Vorteile, die anstelle des Arbeitsentgelts gewährt werden, fallen nicht unter die Rabattregelungen. Dafür fallen also Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
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