Apothekeninhaber:innen können ihren Angestellten ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Allerdings muss der geldwerte Vorteil dabei bedacht werden. Für die Mitarbeiter:innen können sich Steuervorteile ergeben. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam.
Über die steuerliche Einordnung entscheidet die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung. Wenn das Dienstfahrrad oder E-Bike per Gehaltsumwandlung überlassen wird, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.
Seit dem 1. Januar ist dieser Vorteil monatlich nur noch mit 0,25 Prozent der Preisempfehlung des Herstellers zu versteuern. Für Räder, die vor dem 1. Januar überlassen wurden, wird monatlich ein Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Dienstfahrrads oder E-Bikes durch den Betrieb hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft berufen, wenn das Fahrrad oder E-Bike weder kennzeichen- noch versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.
Ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro beziehungsweise 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstfahrrad geltend gemacht werden.
Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommens- noch Umsatzsteuer zahlen.
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