Dienst tauschen auf eigene Faust (nicht) erlaubt Nadine Tröbitscher, 16.09.2023 08:42 Uhr
Fallen beim Blick auf den neuen Dienstplan Überschneidungen zwischen einer zugeteilten Schicht und privaten Terminen auf, ist Ärger vorprogrammiert. Doch welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmende, außer, die Verabredung abzusagen – den/die Chef:in bitten, den Dienst zu tauschen oder auf eigene Faust den Dienst mit Kolleg:innen umplanen?
Generell gilt: Ein Recht auf eine Änderung des Dienstplans besteht für Angestellte nicht. Es kommt also auf das Wohlwollen des/der Chef:in an, wenn du Anpassungswünsche hast. Doch können Angestellte alternativ selbst nach einer Lösung suchen und den Dienst mit Kolleg:innen tauschen? Schließlich erspart das dem/der Chef:in lästiges Umorganisieren und eine Vertretung ist bereits sichergestellt.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn Chef:innen haben gemäß § 106 Gewerbeordnung bekanntermaßen das Weisungsrecht und können dadurch entscheiden, wo, wie, was und vor allem wann gearbeitet wird. Dies wird dann im Dienstplan festgelegt, der so früh wie möglich an Angestellte kommuniziert werden muss. Bei Beschäftigten mit Jahresarbeitszeitkonto sogar zwei Wochen im Voraus. Die Einteilung ist dann wiederum für alle Beteiligten verpflichtend. Möchten Apotheker:innen, PKA und PTA also ihren Dienst mit Kolleg:innen tauschen, muss die Apothekenleitung nicht nur darüber informiert werden, sondern auch ihr Einverständnis dazu geben.
Dienst mit Kolleg:innen tauschen nicht ohne Erlaubnis
Der Grund: Der/die Chef:in muss sicherstellen, dass einerseits genügend Personal und andererseits auch Angestellte mit der entsprechenden Qualifikation in der Apotheke stehen. Dazu ein Beispiel: Gilt für den/die Tauschende:n eine Befreiung von der Aufsichtspflicht, für den/die Kolleg:in, mit dem/der getauscht werden möchte, aber nicht, muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Oder wollen PTA und Apotheker:in tauschen, kann Ärger drohen, denn bei der Verletzung der Anwesenheitspflicht von Approbierten handelt es sich gemäß § 36 Nr. 2d ApBetrO um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. § 7 Bundesapothekerordnung (BApO) macht dafür sogar den Widerruf der Approbation möglich. Und auch der/die Kolleg:in kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Hinzukommt, dass die Einhaltung gesetzlich geltender Arbeits- und Ruhezeiten sichergestellt sein muss. Arbeitgebende tragen dafür ebenfalls die Verantwortung. Ohne Einverständnis geht in Sachen Schichttausch also nichts.
Achtung: Auch wenn die Apothekenleitung zustimmt, den Dienst mit Kolleg:innen zu tauschen, muss dies im Dienstplan vermerkt werden.