Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Jeder erholt und entspannt sich anders. Da stellt sich die Frage, ob der Chef nach dem Urlaubsziel oder dem Grund für einen freien Tag fragen darf. Weil dem Apothekeninhaber die Begründung einer PTA nicht passte, sollte der freie Tag nicht gewährt werden. Die Betroffene berichtet.
Michelle* arbeitet in einer größeren Apotheke. Die PTA möchte gerne Urlaub nehmen, um am Wochenende mit ihren Freunden auf ein Festival zu gehen. Doch der Chef hat Einwände: Ein Urlaub sei schließlich dazu da, sich zu erholen und nicht um feiern zu gehen. Außerdem hat ihre Kollegin Kim* sich eingereiht und möchte über das Wochenende mit ihrer Familie ans Meer fahren. Ihr wird der freie Tag gewährt.
Michelle fühlt sich ungerecht behandelt – geht es den Chef etwas an, wofür man seinen Urlaub verplant, oder was man in seiner Freizeit unternimmt? Und darf er deshalb den Urlaubsantrag ablehnen? Ganz unrecht hat der Chef nicht: Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) heißt es wörtlich: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Der Urlaub ist also tatsächlich dazu gedacht, sich zu erholen. Allerdings will der Gesetzgeber damit vor allem ausschließen, dass der Arbeitnehmer an seinen freien Tagen einer anderen Beschäftigung nachgeht.
Generell gilt laut Artikel 2 Grundgesetz die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das bedeutet auch, man darf seine Freizeit gestalten, wie man möchte. Selbst gefährliche Hobbys, die eine hohe Verletzungsgefahr mit sich bringen und so zu einem längeren krankheitsbedingten Ausfall für den Arbeitgeber führen könnten, darf er nicht pauschal verbieten. Allerdings kann der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn eine Verletzung selbstverschuldet eintritt. Dazu zählt, wenn der Angestellte leichtsinnig gegen die Regeln seiner Sportart verstößt oder sich selbst massiv überschätzt, beispielsweise vollkommen ungeübt eine Klettertour veranstaltet. Risikosportarten können zudem im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Der Urlaub darf vom Arbeitnehmer aber grundsätzlich genommen werden, unabhängig davon wofür er ihn nutzt. Sei es der Pauschalurlaub, eine Kreuzfahrt oder auch ein Festival – die im Gesetz benannte „Erholung“ müsste schon nachweislich ausgeschlossen sein, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu gefährden. Der Arbeitgeber kann den Urlaub also nicht ohne Weiteres ablehnen, nur weil er den Grund für unangebracht hält. Im Grunde genommen ist der Arbeitnehmer nicht einmal verpflichtet, den Grund des Urlaubs beziehungsweise Überstundenausgleichs anzugeben. Freizeit kann nach eigenem Ermessen gestaltet werden.
Generell sollte man jedoch in seiner Freizeit nichts tun, was dem Betrieb oder dem Ruf des Betriebes schaden könnte.
Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Chef den Jahresurlaub nach den Wünschen des Beschäftigten gewähren. Es sei denn dies ist aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich. Auch soziale Aspekte – wie schulpflichtige Kinder – haben in Bezug auf Kollegen Vorrang. In Einzelfällen kann ein Urlaubsantrag also auch abgelehnt werden, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind aber zu berücksichtigen und dürfen nicht ohne guten Grund abgeschlagen werden.
*Name von der Redaktion geändert
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