Apotheken sind vermutlich die letzten Geschäfte, die bei einem extremen Verlauf der Corona-Epidemie geschlossen werden. Die Grundlage für diese extreme Maßnahme bildet das Infektionsschutzgesetz. Was bedeutet es für die Angestellten, wenn Apotheken tatsächlich schließen müssen?
Laut § 28 Infektionsschutzgesetz dürfen die zuständigen Behörde im Falle eine Epidemie Schutzmaßnahmen anordnen. Dazu gehören die Einschränkung oder das Verbot von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen oder die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten. Personen, die als krank oder ansteckend gelten, können in Quarantäne gesetzt werden. In Ausnahmefällen dürfen somit die Grundrechte eingeschränkt werden. Die Behörden sind ermächtigt, eine Ausgangssperre zu verhängen und Geschäfte zu schließen. Dazu gehören auch Apotheken. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?
Eine Anfrage des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) an das Bundesarbeitsministerium ergibt, dass Arbeitgeber im Fall einer angeordneten Betriebsschließung den Lohn fortzahlen sollen. Der Apothekeninhaber trägt das Betriebsrisiko. „Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, wird ein Sprecher des Arbeitsministeriums vom RND zitiert.
Kann der Arbeitgeber keine Ausweichmöglichkeiten anbieten, obwohl die Angestellten ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und „arbeitsfähig und arbeitsbereit“ sind, müssen die Angestellten nicht arbeiten und erhalten weiter ihren Lohn. Bewilligt die zuständige Behörde Arbeiten bei geschlossener Apotheke, müssen Arbeitnehmer auch in der Apotheke ihren Dienst antreten. Sie tragen das Wegerisiko und dürfen nicht zu spät zur Arbeit kommen.
„Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, wird ein BMAS-Sprecher zitiert.
„Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden“, zitiert das RND einen BMAS-Sprecher. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Allerdings sei ein „unabwendbares Ereignis“ die Voraussetzung. Diesem könne auch eine behördlich angeordnete Maßnahme zugrunde liegen.
Einen Anspruch, wegen der Sorge vor dem Coronavirus von der Arbeit freigestellt zu werden, gibt es nicht. Wer sich nicht mehr in der Lage fühlt, seiner Arbeit nachzugehen, muss sich entsprechend krankschreiben lassen.
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