Dass das PTA-Gehalt nicht gerade üppig ausfällt, ist längst bekannt. Bei einigen Kolleg:innen reicht es jedoch mitunter nicht einmal, um den Lebensunterhalt ohne finanzielle Sorgen bestreiten zu können. Hier kommt das Bürgergeld ins Spiel – auch für PTA.
Jede/r siebte PTA hat zusätzlich zur Arbeit in der Apotheke noch einen Nebenjob – oftmals aus finanziellen Gründen. Denn: Der PTA-Beruf ist unterbezahlt – sagen 98 Prozent der Kolleg:innen im großen PTA-Gehaltsreport. Mehr noch. „Das PTA-Gehalt ist gerade genug zum Überleben, aber zu wenig zum Leben“, finden 89 Prozent. Doch bei manchen Kolleg:innen reicht das monatliche Einkommen nicht für den Lebensunterhalt, beispielsweise bei Alleinerziehenden. Abhilfe schaffen soll das Bürgergeld, das auch Angestellte wie PTA in Anspruch nehmen können.
Anfang des Jahres 2023 hat das Bürgergeld das bisherige Hartz IV abgelöst. Damit haben Arbeitssuchende mit Grundsicherung 50 Euro mehr pro Monat zur Verfügung. Doch nicht nur Personen auf Arbeitssuche haben Anspruch, sondern generell alle erwerbsfähigen Personen ab 15 Jahren bis zum gesetzlichen Regelrenteneintrittsalter mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland – ob in Anstellung oder nicht.
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass eine Hilfebedürftigkeit festgestellt wurde. „Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der eventuell mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten“, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit.
Das bedeutet, auch Erwerbstätige mit einem Job – beispielsweise PTA in der Apotheke – können Bürgergeld erhalten und damit ihr Gehalt aufstocken.
Die Höhe des Bürgergeldes für PTA und andere Angestellte, das als sogenannter Ergänzungsbetrag gezahlt wird, berechnet sich anhand des jeweiligen Bedarfs, des Einkommens sowie des Vermögens. Als Bedarf wird die Summe angenommen, die Angestellten und ihrer Familie für den Lebensunterhalt zusteht – zusammengesetzt aus einem festen Regelbedarf sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung.
Um den jeweiligen Anspruch auf Bürgergeld zu errechnen, wird das Einkommen vom ermittelten Bedarf abgezogen. Lediglich ein gewisser Teil bleibt als Freibetrag unberücksichtigt. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Sozialversicherungsbeiträge. Bleibt nach Abzug des Einkommens vom Bedarf eine Restsumme, wird diese als Ergänzungsbetrag über das Bürgergeld ausgezahlt.
Achtung: Zuvor müssen je nach Anspruch erst andere Leistungen wie Kinder- und Elterngeld oder der Kinderzuschlag beantragt werden. Reicht dies trotzdem nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kommt das Bürgergeld ins Spiel.
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