Besondere Arzneimittel verlangen einen besondere Vernichtung und Entsorgung. Verfallene, zurückgerufene oder in Folge einer Falschabgabe nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel müssen gemäß den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entsorgt werden. Ein Überblick.
Die Vernichtung und Entsorgung ist in § 16 BtMG geregelt. Demnach muss der Eigentümer nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel auf seine Kosten und in Gegenwart von zwei Zeugen vernichten. Und zwar so, dass eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Arzneimittel ausgeschlossen und der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt sind. Der Vorgang ist zu dokumentieren und drei Jahre aufzubewahren.
Es müssen also drei Personen die Entsorgung durchführen und per Unterschrift bezeugen und quittieren. Eine Vorgabe wie das Vernichtungsprotokoll auszusehen hat, gibt es nicht. Es sollte jedoch Angaben wie Namen, Bezeichnung und Menge des zu vernichtenden BtM, das Datum der Vernichtung, die anwesenden Personen (zwei Zeugen und die die Vernichtung durchführende Person) und deren Unterschrift enthalten. Da sowohl BtM aus dem Apothekenbestand, als auch von Kunden oder Alten- und Pflegeheimen an die Apotheke zurückgegebene Arzneimittel sachgerecht entsorgt werden müssen, empfiehlt es sich diesen Punkt im Protokoll festzuhalten. Entsprechend ist Ware aus dem Bestand der Apotheke auszubuchen und dies in der BtM-Kartei zu dokumentieren.
Die unterschiedlichen Darreichungsformen können auf unterschiedlichen Wegen vernichtet werden. Pflaster können beispielsweise zerschnitten werden. Wichtig ist dabei darauf zu achten, dass die Klebeflächen aneinander kleben und somit die einzelnen Pflasterschnipsel nicht mehr aufgeklebt werden können. Orale feste Darreichungsformen wie Tabletten oder Kapseln können stark zerkleinert oder in einer kleinen Menge Wasser aufgelöst werden. Die Flüssigkeit kann auf ein Zellstoff gegeben und dann entsorgt werden, gleiches Vorgehen kann bei Ampullen oder Tropfen erfolgen. Die Reste dürfen nicht über Toilette oder Waschbecken über das Abwasser entsorgt werden. „Hinweisen zufolge findet durchaus bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln eine falsche Entsorgungspraxis über Abwasserleitungen in Apotheken statt“, monierte die ABDA bereits.
Sieht die Packungsbeilage keine gesonderte Entsorgung für das BtM vor, so können die vernichteten Arzneimittel über den Rest- beziehungsweise Hausmüll entsorgt werden. Laut Bundesumweltministerium (BMUB) zählen Altarzneimittel zum Siedlungsabfall und gehören in den Hausmüll. Hierzulande ist demnach die Müllabfuhr als öffentlich-rechtlicher Entsorger in der Verantwortung, den stofflich nicht verwertbaren Restabfall vor der Deponierung zu verbrennen beziehungsweise wenn nötig, mechanisch-biologisch zu behandeln. Selbst für „hausmüllähnlichen Abfall von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen“ gibt es keine Ausnahme. Eine Alternative ist die für die Apotheke kostenpflichtige Medi-Tonne.
Nicht nur Apotheken, sondern auch Patienten müssen Arzneimittel fachgerecht entsorgen. Wer beispielsweise BtM-Pflaster verwendet, sollte die benutzen transdermalen therapeutischen Systeme (TTS) bei einem Wechsel richtig entsorgen.
Eine gesetzliche Regelung zur Entsorgung der TTS gibt es nicht. Empfohlen wird eine sachgemäße und kindersichere Entsorgung nach dem Pflasterwechsel. In der Toilette sollten sie nicht landen. Patienten sollten das Pflaster in der Mitte nach innen so falten, dass die Klebeflächen aufeinander kleben. Anschließend kann das alte Pflaster in der Folie des neuen entsorgt werden. Einige Hersteller legen den Arzneimittel spezielle Entsorgungssysteme bei.
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