Zuzahlungen

Befreiung aus 2017 ungültig APOTHEKE ADHOC, 11.01.2018 12:19 Uhr

Befreiung aus 2017 zählt nicht mehr: Wer Rezepte aus dem Dezember einlösen will, muss zuzahlen, wenn keine neue Befreiung vorliegt. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Im Januar müssen PTA und Apotheker im Handverkauf besonders aufmerksam sein, denn das Ausstellungsdatum ist nicht nur ausschlaggebend für die Rezeptgültigkeit, sondern auch für die Zuzahlungsbefreiung.

Verordnungen aus dem Dezember können grundsätzlich noch eingelöst werden – ausgenommen BtM- und T-Rezepte sowie Verordnungen über orale Isotretinoin-haltige Arzneimittel. Diese sind nur sieben beziehungsweise acht Tage inklusive Ausstellungsdatum gültig. Alle anderen auf Muster-16-Formular verordneten Arzneimittel dürfen noch beliefert werden – sofern der Erstattungszeitraum nicht überschritten ist.

Abgelaufen ist jedoch die Gültigkeit der Zuzahlungsbefreiung. Denn diese wird für ein Kalenderjahr ausgestellt und erlischt zum Jahreswechsel. Das gilt ebenso für die Heilmittelverordnung. Therapien, die im neuen Jahr weitergeführt werden, können dem Versicherten anteilig in Rechnung gestellt werden. Somit ist der Tag der Rezepteinlösung entscheidend. Wer es versäumt hat, das befreite Rezept im alten Jahr einzulösen, hat somit 2018 das Nachsehen. Dabei ist es unerheblich ob „befreit“ angekreuzt ist oder nicht. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Kunde bereits für das laufende Jahr eine neue Zuzahlungsbefreiung beantragt hat und diese genehmigt wurde.

Übersieht die Apotheke den abgelaufenen Status und beliefert die Verordnung ohne die gesetzliche Zuzahlung zu kassieren, droht die Retaxation der Gebühr.

Generell von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Von der Festbetragsaufzahlung sind diese Versicherten jedoch nicht ausgenommen. Erwachsene können eine Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro beantragen, oder 10 Prozent des Arzneimittelpreises zwischen 50 und 100 Euro. Für die Befreiung gelten je nach Krankheitsbild unterschiedliche Eigenanteile.

Versicherte können eine Befreiung im Voraus oder im laufenden Kalenderjahr beantragen. Vor allem chronisch Kranke nutzen die Möglichkeit der Beantragung vorab, jetzt ist bereits die richtige Zeit dazu. In Deutschland sind bislang mehr als sechs Millionen chronisch kranke Versicherte befreit. Die Versicherten müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Eine Vorauszahlung eignet sich vor allem dann, wenn klar ist, dass die Belastungsgrenze auch überschritten wird.

Die Krankenkasse errechnet dazu die individuelle Summe, die im Voraus gezahlt werden muss. Bleiben die Patienten unter der Belastungsgrenze, wird der zu viel gezahlte Betrag nicht zurück erstattet. Ein Antrag auf Neuberechnung der Belastungsgrenze kann lediglich auf Grund geänderter geringerer Einkommensverhältnisse gestellt werden. Liegt keine chronische Erkrankung vor, beträgt die finanzielle Belastung 2 Prozent.