PTA-Reformgesetz

Bayern: Lehr-PTA können mehr

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Berlin -

In PTA-Schulen unterrichten nicht nur Apotheker, sondern auch PTA. Mit dem Reformgesetz will die Bundesregierung künftig Lehr-PTA beim Praxisunterricht nur noch „mitwirken“ lassen. Bayern fordert anlässlich der morgigen Bundesratssitzung, dass die entsprechende Formulierung im Gesetzentwurf gestrichen werde. Lehr-PTA könnten und sollten aufgrund ihrer Qualifikation selbständig unterrichten, heißt es in einem Antrag des Freistaates.

Dem Gesetzentwurf zufolge müssen Lehranstalten eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Zu den Anforderungen zählt demnach auch der Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften. Dabei könnten PTA „für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts“ eingesetzt werden.

Für Bayern handelt es sich dabei um eine Einschränkung. Der Freistaat fordert in einem Antrag für die morgige Bundesratssitzung, § 16 „Mindestanforderungen an die Schulen“ anzupassen. „Die Wörter ‚Mitwirkung an der‘ müssen gestrichen werden“, heißt es darin. Lehr-PTA könnten und sollten aufgrund ihrer Qualifikation selbständig unterrichten.

„Lehr-PTA sind PTA mit abgeschlossener Berufsausbildung, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in einigen Ländern auch fünf Jahre) verfügen und eigenständig Unterricht in den fachpraktischen Unterrichtsfächern vorbereiten und durchführen. Auch Leistungskontrollen führen sie eigenständig durch. Es ist daher sinnvoll, dieses eigenständige Unterrichten – ohne die Anwesenheit einer Lehrkraft, die den theoretischen Unterricht durchführt – beizubehalten“, begründet der Freistaat den Anpassungswunsch.

Außerdem setzt sich das Land dafür ein, dass nebenberuflich tätige Lehrkräfte nicht speziell pädagogisch geschult sein müssten. In dem Antrag erklärt der Freistaat, dass die Einschränkung der Anforderungen an eine pädagogische Qualifikation nötig sei, damit nebenberuflich auch Ärzte, Chemiker und andere Akademiker unterrichten könnten. Der theoretische Unterricht werde zu einem erheblichen Teil von fachlich auf akademischem Niveau ausgebildeten Personen erteilt, die jedoch nur nebenberuflich tätig seien.

Es sei nicht zu erwarten, dass dieses akademisch qualifizierte Lehrpersonal bereit sei, eine zusätzliche pädagogische Qualifikation zu absolvieren. Auf dessen fachliche Expertise könnten die Schulen aber nicht verzichten. Ländern, die an nebenberuflich tätige Lehrkräfte weitergehende pädagogische Anforderungen stellen wollten, stehe dies laut dem Gesetzentwurf aber zu.

In der Ausschussempfehlung des Bundesrats heißt es, dass eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich qualifizierter, hauptberuflicher Lehrkräfte mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts vorhanden sein sollte. Lehrkräfte für den Praxisteil sollen demnach eine abgeschlossene pädagogischer Ausbildung haben.

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