Die PTA-Schule in Heilbronn muss auf 38.400 Euro verzichten. Das Geld sollte eigentlich über Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg an die Schule gehen. Da sie allerdings die Genehmigung für den Schulbetrieb erst im laufenden Schuljahr erhalten hat, werden auch die Fördergelder nicht für das gesamte Schuljahr gezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage der Schule abgewiesen.
Im Privatschulengesetz (PSchG) des Landes Baden-Württemberg ist geregelt, dass Zuschüsses des Landes „erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts“ gewährt werden. Diese Wartefrist bezweckt, dass der Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis gebunden ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Mittel effektiv verwendet werden.
Dass die Wartefrist an die „Aufnahme des Unterrichts“ und nicht an Schuljahre gekoppelt ist, bereitet der PTA-Schule in Heilbronn nun Ärger. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte dem Betreiber, den Bernd-Blindow-Schulen, am 3. September 2008 rückwirkend für den 1. September die Errichtung und den Betrieb eines Berufskollegs für PTA genehmigt. Am 1. September und somit einen Monat nach Beginn des Schuljahres wurde der Unterricht aufgenommen.
Drei Jahre später beantragten die Bernd-Blindow-Schulen die Zuschüsse aus Landesmitteln für das vierte Schuljahr – also ab August. Die Gelder wurden allerdings erst für September genehmigt. Der Schule fehlten somit knapp 418 Euro für jeden der insgesamt 92 Schüler, insgesamt also rund 38.400 Euro. Diesen Betrag versuchte die Gesellschaft einzuklagen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage vor zwei Jahren abgewiesen. Die Bernd-Blindow-Schulen besäßen für den Monat August keinen Förderungsanspruch, da zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Der VGH bestätigte diese Entscheidung nun und wies die Klage endgültig ab.
Die Bernd-Blindow-Schulen hatten vergebens argumentiert, die Wartefrist sei nach drei Schuljahren und somit zum 1. August 2011 erfüllt gewesen. Es sei zwar zuzugeben, dass die Frist laut PSchG erst mit Aufnahme des Unterrichts beginne. Allerdings beginne der – bedingt durch die Sommerferien – immer erst im September, obwohl das Schuljahr im August starte. Zudem sei die Schulgenehmigung erst im September erteilt worden, obwohl sie rechtzeitig beantragt worden sei. Und schließlich könnten mit der Formulierung „Jahre“ sowohl Kalender- als auch Schuljahre gemeint sein.
Das ließ der VGH allerdings nicht gelten. Der Begriff „Jahre“ sei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Durch die Verwendung dieses Wortes und eben nicht der Formulierung „Schuljahre“ oder „Unterrichtsjahre“ habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er für die Bemessung der Dauer die allgemeinen Regeln für anwendbar hält. Da das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis, nämlich die Unterrichtsaufnahme, aber an einem Tag im September erfolgte, endet laut VGH auch die Wartefrist erst mit diesem Datum.
Wartefristen seien zudem mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht vereinbar. Die im Vergleich zu Regelungen in anderen Ländern moderate Wartefrist in Baden-Württemberg stelle zudem keine faktische Einrichtungssperre dar. Da es sich zudem um einen Zeitraum von lediglich einem Monat handele, habe der Fall ersichtlich keine verfassungsrechtliche Relevanz.
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