Arbeitszeitkonto: Alles auf Null APOTHEKE ADHOC, 28.11.2017 14:08 Uhr
Die Arbeitszeit ist fester Bestandteil des Arbeitsvertrages. In Apotheken kommt zum Beispiel das flexible Jahresarbeitskonto zum Einsatz. Zum Jahresende muss das Konto bei ± Null stehen. Das System ist jedoch anfällig für Minusstunden an Feiertagen und sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen.
Das Jahresarbeitskonto sollte den Apothekenmitarbeitern Flexibilität bringen. Für Inhaber ist das Konto ein Instrument, um einen Mehrbedarf zu bestimmten Zeiten abzufedern. Angestellte müssen zum Jahresende lediglich das Guthaben oder den Malus ausgeglichen haben, denn die im Vertrag festgelegte Wochenarbeitsstundenzahl wird nicht in jeder Woche in vollem Umfang geleistet.
Laut Bundesrahmentarifvertrag variiert der geleistete Umfang für Teilzeitkräfte zwischen 75 und 130 Prozent. Bei einer 40-Stunden-Woche kann eine flexible wöchentliche Stundenzahl von 29 bis 48 Stunden vereinbart werden. Die tägliche durchschnittliche Stundenzahl beträgt bei einer Sechstagewoche 6,7. Der Apothekenangestellte erhält jedoch jeden Monat das Gehalt in vollem Umfang.
Ist der Angestellte im Urlaub oder krank, werden die schriftlich vereinbarten Arbeitszeiten in das Stundenkonto eingetragen. Auch für Feiertage wird die Zeit gutgeschrieben, die an dem freien Tag normalerweise gearbeitet worden wäre. In den Apotheken wurde jedoch in einigen Fällen nur ein Sechstel, also 6,7 Stunden für 40 Stunden pro Woche, für einen Feiertag gutgeschrieben. Somit machten Angestellte zum Teil an Feiertagen Minusstunden, andere wiederum Plusstunden.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist dies jedoch nicht zulässig. In § 2 heißt es: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ Des einen Glück ist des anderen Leid, denn demnach erhält nur derjenige die Stunden gutgeschrieben, der auch tatsächlich gearbeitet hätte. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin freien Tag, gibt es auch keine Plusstunden.
Im Rahmen des Arbeitszeitkontos ist die zulässige Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Die tägliche Stundenanzahl darf laut Arbeitszeitgesetz acht Stunden nicht überschreiten. Bei einer Sechstagewoche sind somit insgesamt 48 Stunden das Maximum. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden pro Werktag und somit 60 Stunden pro Woche ist zulässig – jedoch nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt zudem die Pausen. Wer mehr als sechs Stunden und maximal neun Stunden arbeitet, muss eine Pause von 30 Minuten machen können. Eine Ruhepause von 45 Minuten haben Angestellte, die mehr als neun Stunden am Tag arbeiten. Die Pausen werden nicht zur Arbeitszeit hinzugezählt.
Wer am Jahresende noch Überstunden übrig hat, kann das Plus noch in das nächste Jahr mitnehmen. „Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos hat innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu erfolgen. Erfolgt der Ausgleich in diesem Zeitrahmen nicht, werden Mehrarbeitszuschläge fällig“, so der Tarifvertrag. Apothekeninhaber und -mitarbeiter können für drei Urlaubstage pro Kalenderjahr eine Zahlung von 1/25 des monatlichen Bruttogehalts vereinbaren.