Arbeitsrecht

Fünf Tipps für die Betriebsrat-Gründung

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Berlin -

In Apotheken sind Betriebsräte anders als in Konzernen eher eine Seltenheit. Dennoch können auch PTA, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind, mit ihrer Mitbestimmung die Arbeitsabläufe formen. Der Betriebsrat darf sich bei zahlreichen Themen einschalten und kann in guter Zusammenarbeit mit dem Chef das Arbeitsklima verbessern.

Tipp eins: Kür, keine Pflicht. Die Gründung eines Betriebsrats ist kein Muss und gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gibt aber Rechte, die ohne das Gremium nicht gelten. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten geregelt, die die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen. Der Arbeitgeber muss mindestens einmal pro Jahr beispielsweise über das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage, den Stand der Gleichstellung der Geschlechter und die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer berichten.

Tipp zwei: Klein, aber oho. In Kleinstbetrieben ist die Gründung eines Betriebsrats schwierig. Voraussetzung: In einer Apotheke müssen mindestens fünf wahlberechtigte Angestellte – also über 18 Jahre alt – tätig sein und drei oder mehr Mitarbeiter, die sich zur Wahl aufstellen lassen können – sie müssen mindestens seit sechs Monaten angestellt sein. Bei fünf bis 20 Wahlberechtigten besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 aus drei, bei bis zu 100 aus fünf Personen. Haupt- und Filialapotheke zählen als ein Betrieb. Zahlen für größere Firmen sind im BetrVG geregelt.

Tipp drei: Gründung planen. Gibt es in der Apotheke keinen Betriebsrat, muss zunächst zu einer Betriebsversammlung geladen werden. Dies müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer übernehmen. Falls dadurch Nachteile beim Chef befürchtet werden, kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeschaltet werden. Ist beispielsweise ein Kollege in der Apotheke Mitglied bei Adexa, kann die Apothekengewerkschaft angefragt werden. Informationen gibt es über die Hamburger Hauptgeschäftsstelle.

Tipp vier: Wahlen vorbereiten. Der Zeitpunkt der Wahlen ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Die nächste Periode findet zwischen 1. März und 31. Mai 2018 statt. Alle vier Jahre wird gewählt. Falls es in einer Apotheke noch keine Betriebsrat gibt, kann laut Adexa jederzeit gewählt werden. Die Amtszeit verkürzt sich und dauert bis zur nächsten offiziellen Wahlperiode – außer das Gremium wird innerhalb von zwölf Monaten vor diesem Stichtag gewählt, dann dauert die Amtszeit bis zum übernächsten Termin.

Der Chef darf die Wahl nicht verhindern. „Wer die Wahl eines Betriebsrats behindert oder durch Drohungen zu beeinflussen versucht, macht sich strafbar“, sagt Adexa-Juristin Minou Hansen. Betriebsräte seien während ihrer Amtszeit und darüber hinaus noch ein Jahr vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Auch Wahlvorstände und -bewerber dürften nach ihrer Bestellung bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden. Komme es jedoch beispielsweise zu einem Diebstahl, sei eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.

Tipp fünf: Aufgaben des Gremiums. Der Betriebsrat muss sich laut Gesetz regelmäßig in Versammlungen treffen. Besprochen werden dort die Interessen der Mitarbeiter. Der Betriebsrat hat laut Adexa sicherzustellen, dass geltende gesetzliche Regelungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten eingehalten werden. Beantragt werden können beispielsweise Teambesprechungen, Schulungs- und Fortbildungskonzepte und ein sozial ausgewogenes System zur Urlaubsplanung. Mitbestimmung gibt es auch bei der täglichen Arbeitszeit, bei Pausen, bei der Einführung von technischen Überwachungsgeräten und beim Gesundheitsschutz. Bei einer Kündigung muss der Rat zwingend ordnungsgemäß vor Ausspruch angehört werden, seine Zustimmung ist aber nicht erforderlich. Auch bei der Einstellung neuer Kollegen kann er sich unter Umständen einschalten.

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