Arbeitsrecht

Bei Handynutzung droht Abmahnung

, Uhr
Berlin -

Chatten, Spielen, Surfen: Smartphones sind allgegenwärtig. Am Arbeitsplatz haben sie allerdings nichts verloren. Die private Nutzung von Handys in der Apotheke ist nicht generell verboten, kann aber vom Chef eingeschränkt werden. Er kann deshalb auch eine Abmahnung ausstellen. Greifen PTA im Anschluss erneut im HV zum Smartphone, können sie gekündigt werden.

Die private Nutzung des Smartphones ist erlaubt, solange vom Inhaber keine direkten Weisungen oder betriebliche Regelungen ausgesprochen werden. Der Chef darf seinen Mitarbeitern das Handy aber nicht wegnehmen. „Aus dem Gesetz ergibt sich kein generelles Herausgaberecht“, sagt Dr. Nils Bronhofer, Gründer der Münchener Kanzlei Bronhofer Lukač Langlotz & Partner.

Stellt der Inhaber den Mitarbeitern aber ein Handy etwa für Whatsapp-Bestellungen zu Verfügung, kann er beim privaten Surfen einschreiten. „Wenn es ein allgemeines Bereitschaftshandy ist, das nicht konkret einer Person zugeordnet wurde, kann er es bei privater Nutzung wegnehmen“, so Bronhofer. Das private Smartphone dürfe der Inhaber nicht einfach einstecken, auch wenn der Mitarbeiter damit den Geschäftsablauf störe.

Der Inhaber kann einen Angestellten aber schriftlich abmahnen, nachdem er eine Rüge ausgesprochen hat. Dabei sollte allerdings unterschieden werden, ob die Nutzung im vorderen oder hinteren Bereich der Apotheke geschehen ist. „Im Labor könnte man über eine Unverhältnismäßigkeit der Abmahnung nachdenken, da der Kunde dort keine Einsicht hat.“ Wenn Mitarbeiter ihr Handy privat im Kundenbereich nutzten, könne jedoch zusätzlich die Reputation der Apotheke geschädigt werden.

Eine Abmahnung sollten Mitarbeiter ernst nehmen. In der Regel steht in dem Schreiben, dass bei einem Wiederholungsfall Konsequenzen drohen. „Greift die PTA erneut während der Arbeit zum Smartphone, um eine private Nachricht zu schreiben, kann sie gekündigt werden“, so Bronhofer. Für diesen Fall müsse eine Deckungsgleichheit mit dem Fall in der Abmahnung vorliegen. Zudem sei eine kurzfristige Freistellung möglich.

Normalerweise sollte aber ein Gespräch zwischen Chef und PTA ausreichen, um das Thema zu klären, rät Bronhofer. Schicke der Chef wegen der privaten Nutzung des Smartphones während der Arbeit eine Abmahnung, sei das Geschäftsverhältnis meist aus weiteren Gründen bereits gestört, sagt Bronhofer. „Wenn alles prima ist, ist dieser Schritt jedoch selten.“

Ein Grund für eine fristlose Kündigung sind private Gespräche am Arbeitsplatz aber nicht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass beispielsweise Anrufe bei einer kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotline zwar eine Pflichtverletzung seien, aber keine fristlose Kündigung rechtfertigten.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
„Die Kosten steigen zurzeit ins Unermessliche“
Weihnachtsgeld: So kürzen die Inhaber
Mehr aus Ressort

APOTHEKE ADHOC Debatte