Sowohl für Angestellte als auch für Chefs kann es zum leidigen Thema werden: das Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ausscheidende Mitarbeiter zu bewerten; für den Arbeitnehmer verstecken sich hinter wohlwollenden Formulierungen oft kleine Fallen. Beide Seiten müssen sich daher ausführlich mit den Bestimmungen auseinandersetzen, wenn sich die beruflichen Wege trennen.
Sollte es einen schwerwiegenden Grund geben, weshalb der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen musste, darf dieser sich nicht unbedingt im Arbeitszeugnis wiederfinden. Denn das muss stets „wohlwollend“ formuliert sein. Selbst wenn der Angestellte also seinen früheren Chef bestohlen hat, darf dies nicht explizit in der Beurteilung erwähnt werden. Ansonsten, so die Logik, wird derjenige nirgends eine Anstellung finden – selbst wenn es sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt hat.
Apothekenleiter, die sicher gehen wollen, können zusätzlich zum Arbeitszeugnis ein polizeiliches Führungszeugnis einfordern. Wird dies nicht ausgehändigt, hat der Kandidat vielleicht tatsächlich etwas zu verbergen und macht sich damit verdächtig.
Liegt der Kündigung tatsächlich ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer zugrunde, darf der Arbeitgeber im Zeugnis aber Hinweise geben. Immerhin handelt es sich um einen schweren Vertrauensbruch. Formulierungen, wie „das Arbeitsverhältnis endet kurzfristig am/zum...“ oder „wir trennten uns am...“ zeigen dem nächsten womöglichen Arbeitgeber, dass es offenbar einen triftigen Grund für eine fristlose Kündigung gab.
Möglich sind ebenfalls Wendungen, die darauf hindeuten, dass bis zu einem Vorfall alles in Ordnung war. „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren wir von ihrer Ehrlichkeit überzeugt“ oder „sie war gegenüber Kollegen ehrlich“ sind ebenfalls denkbar. Der Leser weiß dies zu deuten, der Autor muss sich hingegen nicht vorwerfen lassen, nicht wohlwollend geschrieben zu haben.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis aus weniger schwerwiegenden Gründen beendet wird, gibt es einige Stolperfallen für Arbeitgeber und Beurteilten. Bei vielen Arbeitgebern beschränkt sich das Schreiben eines „normalen“ Zeugnissen auf die Aneinanderreihung pauschaler Standard-Textbausteine aus der Fachliteratur – und die kennen auch andere Personalverantwortliche. Wer sich in der Vergangenheit auf seinen Angestellten immer verlassen konnte, sollte ihm daher einen besseren Start in den nächsten Job ermöglichen.
Um die gute oder sogar sehr gute Leistung des ehemaligen Mitarbeiters entsprechend zu honorieren, sollten sich Arbeitgeber ruhig genügend Zeit nehmen, um ein ordentliches und nicht zu knappes Arbeitszeugnis zu schreiben. Ein individuelles Arbeitszeugnis kommt nicht nur beim Beurteilten gut an, sondern auch beim nächsten Chef.
Bereits formal gibt es einige Punkte, an die sich Chefs halten und auf die Arbeitnehmer achten müssen. So sind handschriftliche Zeugnisse ein No-Go, das Papier sollte vom Arbeitgeber auch nicht schon mit Eselsohren abgegeben werden. Enthalten sollte es auf jeden Fall eine Überschrift, einen Einleitungssatz, und die Aufgaben im Unternehmen sollten beschrieben werden. Auch das Ausstellungsdatum und die Unterschrift dürfen nicht fehlen.
Auch wenn die Rechtschreibkenntnisse nicht perfekt sind, sollte der Autor unbedingt auf die Orthografie achten. Stolpert man alle paar Wörter über Fehler, merkt man, dass der Chef sich beim Schreiben keine Mühe gegeben hat. Fallen dem Angestellten die Fehler auf, muss das Zeugnis ohnehin noch einmal überarbeitet werden. Fallen sie nicht auf, steht der Angestellte beim nächsten Bewerbungsgespräch unter Umständen schlecht da. Immerhin hat er die Fehler selbst nicht erkannt und war dem früheren Chef offenbar auch nicht viel Arbeit wert.
Solange der Arbeitgeber nicht aus einem schwerwiegenden Grund die Kündigung ausgesprochen hat, muss das Arbeitszeugnis positiv sein. Natürlich sollte es in jedem Fall der Wahrheit entsprechen. Übertriebene Lobeshymnen, die offenbar aus reiner Gefälligkeit geschrieben wurden, kommen nämlich ebenfalls nicht unbedingt gut bei Chefs an.
Auf bestimmte, wenn auch auf den ersten Blick gar nicht negativ wirkende Formulierungen sollte komplett verzichtet werden. Der Mitarbeiter mit einem „geselligen Wesen“ gilt allgemeinhin als Anzeichen für einen Trinker. Als positiv wird in jedem Fall die Wendung „stets und zur vollsten Zufriedenheit“ gewertet und wird mit „sehr gut“ gleichgestellt. Als sehr schlecht wird hingegen die Wendung „hat sich bemüht“ angesehen. Im Grunde drückt der Arbeitgeber damit aus, dass der Arbeitnehmer es nie geschafft hat, den Anforderungen wirklich gerecht zu werden.
Natürlich kann ein Arbeitszeugnis auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitnehmer eingefordert und muss vom Arbeitgeber dann auch ausgestellt werden. Eine solche Nachfrage könnte bei einem noch lange nicht auslaufenden Vertrag jedoch für Misstrauen beim Chef sorgen.
Wer mit seinem Arbeitszeugnis unzufrieden ist, hat das Recht, es vom Arbeitgeber berichtigen zu lassen. Das gilt sowohl für formale als auch inhaltliche Fehler. Eine Berichtigung sollte möglichst zeitnah nach der Ausstellung eingefordert werden. Schließlich soll sich der Arbeitgeber auch noch an die Leistung während des Beschäftigungsverhältnisses erinnern. Empfohlen wird eine Forderung innerhalb von vier Wochen. Der Arbeitgeber muss dann ein neues, richtiges Arbeitszeugnis ausstellen. Kommt er dem auch nach mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann sich der Arbeitnehmer an das zuständige Arbeitsgericht wenden.
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