2016 liegt schon wieder zwei Wochen zurück, doch viele Angestellte haben noch Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr im Gepäck. Was ist mit dem Resturlaub eigentlich? Hat man tatsächlich Anspruch auf die freien Tage bis Ende März?
Im Bundesrahmentarifvertrag sind für Apothekenmitarbeiter 33 Urlaubstage festgesetzt, Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren haben sogar Anspruch auf 34 freie Tage. In Apotheken, die nicht dem Tarifvertrag angehören, haben die Mitarbeiter Anspruch auf vier arbeitsfreie Wochen, also 24 Erholungstage bei einer Sechs-Tage-Woche. Teilzeitkräften stehen weniger freie Tage zu: Zur Berechnung müssen 33 Tage durch 6 geteilt werden und anschließend mit der Anzahl der Tage multipliziert werden, die man tatsächlich arbeitet. Wer also nur zwei Tage in der Woche arbeitet, bekommt elf Tage Urlaub. Tarifgebundene Mitarbeiter sollten auf 5,5 freie Wochen kommen.
Die entsprechenden freien Tage müssen im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Im folgenden Jahr haben sie nur Gültigkeit, wenn aus dringenden betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen kein Urlaub möglich war. Liegt keiner dieser Gründe vor und wurde mit dem Arbeitgeber keine gesonderte Vereinbarung getroffen, verfällt der Anspruch. Eine Ausnahme ist dann nur im Einzelfall und aus Kulanz möglich.
Ein dringender betrieblicher Fall liegt vor, wenn zum Beispiel Kollegen erkranken oder den Betrieb verlassen und der beantragte Urlaub aufgrund personeller Schwierigkeiten nicht genehmigt werden konnte. Die Urlaubstage müssen dann bis zum 31. März des neuen Jahres ausgeschöpft werden, sonst verfallen sie. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist diesem Fall zu empfehlen.
Die eigene Erkrankung oder die Erkrankung des Lebenspartners oder der Kinder kann ein dringender persönlicher Grund für das Aussetzen des Urlaubs sein. Die so verfallenen Tage können auf das nächste Jahr übertragen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist auch hier die sicherste Option. Die freien Tage müssen ebenfalls bis zum Ende des ersten Quartals abgegolten werden, danach erlischt der Anspruch.
Hat eine längere Erkrankung den Urlaub verhindert, gelten 24 Erholungstage über einen Zeitraum von 15 Monaten, also bis 31. März des übernächsten Jahres.
Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen möchte, kann drei Tage pro Kalenderjahr mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes geltend machen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht diese Auszahlung jedoch nicht vor, denn der Urlaub dient in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer konnte den Urlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht in Anspruch nehmen, können auch mehr als drei Tage finanziell abgegolten werden.
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