Arbeitsrecht

Fünf Tipps für den Umgang mit Mobbing

, Uhr
Berlin -

Herrscht in der Offizin gute Stimmung, macht die Arbeit Spaß. Zum quälenden Gang wird der Weg in die Apotheke bei Mobbing. Im Laufe des Berufslebens leidet einer Studie zufolge jeder Neunte darunter. Die Schikanen sorgen nicht nur beim Betroffenen für Folgen, sondern können langfristig dem kompletten Betrieb schaden.

Tipp eins: Mehr als schlechtes Klima. Wichtig ist, zwischen kleinen Frotzeleien und gezielten Intrigen zu unterscheiden. Mobbing bedeutet, dass ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz angegriffen, schikaniert, benachteiligt und ausgegrenzt wird. Anders als ein gelegentlich unpassender Kommentar des Chefs oder dem spaßig gemeinten Sticheln der Kollegen, richtet sich Mobbing über einen längeren Zeitraum systematisch an einen Angestellten.

Tipp zwei: Risikogruppe Frauen. In Apotheken arbeiten besonders viele weibliche Angestellte. Frauen haben im Vergleich zu Männern ein um 75 Prozent höheres Mobbing-Risiko. Besonders junge Angestellte werden oft Opfer von gemeinen Quälereien: Am stärksten sind Mitarbeiter unter 25 Jahren betroffen. Betroffenen hilft es, einen Kollegen aus dem Team an der Seite zu haben. Dies kann eine Vertrauensperson oder der Chef sein.

Tipp drei: Vorfälle melden. Wird eine PTA gemobbt, muss sie die Situation nicht ertragen. Stattdessen heißt es mutig einen Weg aus der unangenehmen Situation suchen. Verschiedene Beratungsstellen bieten Hilfe bei der Lösung ungeklärter und festgefahrener Konflikte an. Auch Krankenkassen können ein Ansprechpartner sein.

Tipp vier: Rechtliche Schritte. Vom Inhaber kann verlangt werden, dass er versucht, die Schikanen zu unterbinden. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder andere, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen. Geht er der Beschwerde nicht nach, kann beim Arbeitsgericht geklagt werden.

Ein weiterer Schritt kann das Recht auf Verweigerung der Leistung sein. Voraussetzung dabei ist, dass der Arbeitgeber auf das Mobbing hingewiesen wurde und er ausreichend Zeit hatte, die Sache zu klären. Gerichtlich können auch die Unterlassung von Mobbing sowie Schadensansprüche verlangt werden. Sind Körperverletzung, Verleumdung oder üble Nachrede im Spiel, können Mobber auch strafrechtlich verfolgt werden. Dazu muss das Opfer Strafanzeige stellen. Wichtig ist, dass jeder Fall anders ist und einer juristischen Einzelfallwürdigung unterliegt.

Tipp fünf: Beispiele dokumentieren. Bei Auseinandersetzungen vor Gericht muss das Opfer die Vorwürfe beweisen. Im Prozess können Zeugen helfen, das Mobbing zu belegen. Andere Beweise können ärztliche Atteste sein. Außerdem ist es hilfreich, wenn das Opfer die einzelnen Beispiele schriftlich in einem Tagebuch festgehalten hat, da die Fälle im Anschluss besser rekonstruiert werden können.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr zum Thema
„Die Kosten steigen zurzeit ins Unermessliche“
Weihnachtsgeld: So kürzen die Inhaber
Mehr aus Ressort

APOTHEKE ADHOC Debatte