Grippe oder Erkältung machen auch vor Apothekenangestellten nicht Halt. Nasskaltes Winterwetter und verschnupfte Kunden sorgen für Ausfälle in der Offizin. Auch wenn der Kopf schmerzt und die Stimme fast versagt, muss der Chef sofort informiert werden. Wer die wichtigsten Dinge im Blick hat, riskiert bei der Krankmeldung keine Abmahnung und kann sich in Ruhe erholen.
PTA sind verpflichtet, den Inhaber unverzüglich über den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren. Sie sollten nicht warten, bis sie beim Arzt waren. Das gibt das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Demnach muss die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitgeteilt werden.
Dazu sollte der richtige Ansprechpartner über die Krankmeldung informiert werden – am sichersten fahren Angestellte, wenn sie die Erkrankung dem Inhaber selbst, dem Filialleiter oder dem Personalbeauftragten mitteilen. Wird lediglich ein Mitarbeiter informiert, der das Ausrichten vergisst, trägt der Kranke die Verantwortung. Ist in der Apotheke nichts vorgeschrieben, können sich Betroffene per Fax, Anruf oder per E-Mail krank melden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Angestellte die ärztliche Bescheinigung und die voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorlegen. Wird eine PTA also an einem Freitag krank, muss der Schein am Montag in der Apotheke sein – denn auch Samstag und Sonntag zählen dazu. Vom Grund der Krankheit erfährt der Chef nichts.
Der Inhaber ist auch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Deshalb sollten PTA die Vorgaben ihres Vertrags ganz genau kennen. Denn wird das Attest zu spät vorgelegt, kann eine Abmahnung drohen. Dabei ist auch zu beachten, auf welchem Weg die Bescheinigung geschickt wird. Geht sie per Post an den Arbeitgeber, kann das Stempeldatum auf der Briefmarke entscheiden. Eine Verspätung ist abmahnwürdig, wenn Angestellte schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst in der Bescheinigung angegeben, müssen PTA eine neue vorlegen. Sind die Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, muss das Attest einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Kasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben zum Befund und der voraussichtlichen Dauer geschickt wird.
Das Gehalt wird trotz Krankheit in der Regel für die Dauer von sechs Wochen vom Inhaber weiter gezahlt. Sind PTA länger krank, springt die Krankenkasse ein. Dann wird ein Krankengeld von 70 Prozent des üblichen Nettogehalts gewährt. Angestellte haben für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von je drei Jahren einen Anspruch für maximal 78 Wochen. Stattdessen greift unter Umständen die Berufsunfähigkeitsversicherung.
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