Corona-Fall unter Kollegen

Apothekenteam in Quarantäne: Wer zahlt?

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Berlin -

Bislang haben sich zum Glück nur wenige Apothekenmitarbeiter mit Sars-CoV-2 infiziert, doch mit steigenden Fallzahlen könnte es auch im Team vermehrt positive Testergebnisse geben. Im schlimmsten Fall muss die Apotheke schließen, weil eine behördliche Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird. Für den finanziellen Ausfall gibt es Regelungen im Infektionsschutzgesetz, berichtet PTA IN LOVE.

Ein positiver Corona-Test im Team ist der Albtraum einer jeden Apotheke. Je nach den Umständen muss nur der betroffene Kollege in Quarantäne – etwa nach Rückkehr aus dem Urlaub, wenn er seinen Dienst noch nicht angetreten hatte. Anders ist es, wenn gemeinsam gearbeitet wurde und weitere Teammitglieder als Kontaktperson gelten. Dann müssen entweder die Kollegen aus derselben Schicht in Quarantäne oder im Extremfall die gesamte Belegschaft. In Bayern waren zuletzt wieder sechs Apotheken vorübergehend wegen Corona geschlossen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot ein Verdienstausfall entsteht – allerdings nur, wenn das Gesundheitsamt oder eine andere zuständige Stelle wie beispielsweise das Ordnungsamt dies anordnet. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, kann also nicht auf eine Entschädigung hoffen.

Tätigkeitverbot oder Quarantäne?

Ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG liegt vor, wenn einer Person durch eine behördliche Anordnung untersagt wird, ihre Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Wurde eine behördliche Quarantäne angeordnet, darf für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Ort wie beispielsweise die eigene Wohnung nicht verlassen werden. In dieser Zeit dürfen keine Einkäufe oder andere Erledigungen von der Person unternommen werden.

Wurden Einrichtungen wie Restaurants oder Friseursalons geschlossen oder eine Veranstaltung abgesagt, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, oder schließt eine Apotheke, weil zu wenige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die den Betrieb aufrechterhalten können, ist das weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot.

Antragstellung Verdienstausfall

Arbeitgeber können bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen, die den Arbeitgebern selbst oder ihren Angestellten entstanden sind. Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und müssen ab der siebten Woche selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Entschädigung anschließend nach entsprechendem Antrag zurückerstatten lassen.

Anträge müssen spätestens zwölf Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.

Erstattet wird nur der Verdienstausfall, daher müssen dem Antrag die Lohnnachweise für jeden Arbeitnehmer beigelegt werden, und zwar für der beiden Monate vor dem Verdienstausfall und für die Monate, für die eine Erstattung geltend gemacht wird.

Wie berechnet sich der Verdienstausfall?

Bei Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit oder Kinderkrankenstand wird kein Verdienstausfall gezahlt. Es gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat.

Wird ein Arbeitnehmer etwa für 15 Kalendertage in Quarantäne geschickt, sind bei 30 Kalendertagen 50 Prozent seiner Arbeitszeit betroffen. Bei einem Bruttogehalt von 2000 Euro beträgt der Verdienstausfall somit 1000 Euro. Die Summe ist in netto umzuwandeln und als Nettoverdienstausfall vollständig erstattungsfähig.

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird es weniger und sinkt auf die Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz Sozialgesetzbuch (SGB V).

Erstattung von Betriebsausgaben

Wird eine Apotheke wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot geschlossen, können neben dem Verdienstausfall nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG auch Betriebsausgaben erstattet werden. Dazu zählen beispielsweise Miete, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang. Anspruch kann bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

Schule und Kita geschlossen: Gibt es einen Verdienstausfall?

Sind Schule oder andere Betreuungseinrichtungen geschlossen, besteht Anspruch auf einen Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird für nicht-alleinerziehende Elternteile für bis zu zehn Wochen, für alleinerziehende Eltern bis zu 20 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt.

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt kostenlosen Newsletter abonnieren!

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