Coronavirus-Impfverordnung

Apothekenmitarbeiter werden priorisiert geimpft

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Berlin -

Apothekenmitarbeiter gehören zu den Gruppen, die als erste gegen das Coronavirus Sars-CoV2 geimpft werden sollen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministerium (BMG) für eine Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) hervor.

Die Zulassung mehrerer Impfstoffe gegen das Coronavirus werde sich entscheidend auf die weitere Entwicklung der Pandemie auswirken, so das BMG. „Insbesondere in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes wird dieser nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen. Diese anfängliche begrenzte Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erfordert Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll.“

Mit der CoronaImpfV – komplett: Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 – erhalten „alle Versicherten der GKV und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus“. Dieser gilt aber „insbesondere zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen“.

In einer dritten Gruppe kommt unter anderem das Apothekenpersonal an die Reihe: „Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.“

Aufgezählt werden „staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie bis dahin nicht berücksichtigte „Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Apotheken und die Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz“. Weitere Ergänzungen werden vorgenommen nach Stellungnahme der Länder.

Das medizinische Personal wird – gemeinsam mit den von ihm behandelten Patienten – im ersten Punkt genannt. Wörtlich heißt es: „Personen, die in Einrichtungen [...] tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden, haben Anspruch auf Schutzimpfung.“ Welche Einrichtungen erfasst werden, ist noch offen und soll nach Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (Stiko) ergänzt werden.

Danach folgen „Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf“ und „Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen“. Die Voraussetzung muss „von einem behandelnden Arzt oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst“ festgestellt werden. Der Patient muss zur Impfung neben dem Ausweis auch ein entsprechendes Attest vorlegen.

Während Klinikärzte und Ärzte, die Patienten in Pflegeheimen behandeln, in die erste Kategorie fallen düften, könnten alle Niedergelassenen zur zweiten Gruppe zählen – sofern sie Risikopatienten behandeln. Unklar ist, ob und wie Mediziner ohne entsprechende Patienten zu einer Impfung kommen – vermutlich werden sie in der dritten Gruppe erfasst. Dasselbe gilt für Zahnärzte.

Der Anspruch gilt auch für notwendige Folge- und Auffrischungsimpfungen. Grundlage für die priorisierten Gruppen ist die gemeinsame Stellungnahme von Stiko, Leopoldina und des Deutschen Ethikrates, die vom BMG angefordert und vor einigen Wochen vorgestellt wurde.

Geregelt werden in der Verordnung auch die Details der Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung. Die Leistungserbringung sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden regeln; die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden zur Mitwirkung in den Impfzentren verpflichtet, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) muss die Terminvergabe organisieren. Außerdem werden Vergütung und Finanzierung geregelt.

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