Ein Apothekenbote verklagt seinen Chef: Er besteht darauf, die Botenfahrten mit seinem Privatauto durchzuführen, obwohl das Unternehmen ihm ein Auto zur Verfügung stellt. Seine Begründung: durch die Kilometerpauschale verdient er mehr Geld als wenn er das Dienstauto nimmt. Der Chef stellte ihm ein Ultimatum.
Der Fall wurde in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom Juni 2018 wurde dabei teilweise abgeändert. Es ging um die Zahlungsansprüche des Klägers, die Zahlung von Verzugspauschalen und die Entfernung einer Abmahnung. Der Bote arbeitet seit März 2007 für den Apotheker. Im Einstellungsgespräch habe ihm der Beklagte einen Motorroller für die Lieferungen zur Verfügung stellen wollen. Dies lehnte der Bote ab, weshalb ihm der Apotheker mündlich die Nutzung seines Privat-Pkws genehmigte.
Der Apotheker gab an, dass im Einstellungsgespräch vereinbart worden sei, dass der Bote – bis auf weiteres – seinen Privat-Pkw für dienstliche Fahrten benutzen dürfe. Dies habe er allerdings nicht auf unbestimmte Zeit zugesagt, sondern mit der Einschränkung, dass dies nur bis zur Anschaffung eines Dienst-Pkw gelte. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Reisekostenerstattung ein „Vergütungsbestandteil“ sei.
Man einigte sich, so der Apotheken-Bote, auf einen Stundenlohn von zehn Euro sowie sogenannte „Ausgleichszahlungen“ von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer bei betrieblich veranlassten Fahrten. Der Bote gab vor Gericht an, dass „zu keinem Zeitpunkt“ ein Vorbehalt hinsichtlich der Nutzung seines privaten Autos bis zur Anschaffung eines Dienst-Pkw vereinbart worden war.
Die Fahrten wurden als „Reisekostenerstattung“ steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt. Im Jahr 2016 begann der Ärger. Damals schaffte der Apotheker einen Dienst-Pkw an, der Bote weigerte sich, diesen für Kurierfahrten zu benutzen. Er wollte weiterhin seinen Privatwagen einsetzen, da das Geld, das er dafür in Rechnung stellte einen „erheblichen Teil seines monatlichen Verdienstes“ ausmachte.
Im Februar 2017 wies der Apotheker seinen Mitarbeiter schriftlich an, den Dienst-Pkw zu nutzen, er kündigte an, ab März 2017 keine Pkw-Kosten mehr zu erstatten. Er schrieb seinem Boten: „Eine Kündigung durch Sie ist möglich, wenn Sie dies wünschen.“
In einer SMS schrieb der Apotheker am 4. Aril 2017 seinem Mitarbeiter: „… wie ich in der Abrechnung gesehen habe, sind Sie entgegen meiner Anordnung im März doch noch mit Ihrem Pkw gefahren. Dies widerspricht vollständig meinen Anordnungen und ich mahne Sie hiermit ab...“ Dieser Abmahnung erfolgte eine weitere am 3. Mai 2017, in der der Apotheker Arbeitsverweigerung anführte und schrieb: „Die Missachtung der Anweisung führt zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und gegebenenfalls zur Kündigung.“
Dagegen klagte der Bote. Es sei aus der Abmahnung nicht ersichtlich, wann und wie er die Arbeit verweigert haben sollte. Der Apotheker habe seit 2016 geduldet, dass der Privatwagen zum Einsatz kam. Es widerspräche, so der Bote, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein über viele Monate akzeptiertes Verhalten abgemahnt werde.
Daraufhin erhielt er ein Anwaltsschreiben, in dem er aufgefordert wurde, ab sofort ausschließlich den Dienst-Pkw für alle Kurierfahrten zu nutzen. Der Apotheker stellte im Mai 2017 die Reisekostenerstattung ein. Der Bote verklagte seinen Chef schließlich auf die Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte, er forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von 8675,10 Euro sowie einen elfmaligen pauschalen Schadensersatz von 40 Euro pro Monat.
Mit seiner Berufung hatte der Bote nur teilweise Erfolg: Der Apotheker muss zwar die Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Das Gericht entschied aber auch, dass kein Anspruch auf Zahlung der 8675 Euro besteht, ebenso nicht auf die geforderten elf Verzugspauschalen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger ab 15.2.2018 für jeden mit seinem Privat-Pkw für betriebliche Fahrten zurückgelegten Kilometer einen Ausgleich von 0,30 Euro zu bezahlen. Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger muss 96 Prozent der Rechtsstreit-Kosten, der Beklagte vier Prozent tragen.
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