Arbeitsrecht

Schwanger – was nun?

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Berlin -

Geht der Kinderwunsch in Erfüllung, ist die Freude groß. Erfahren PTA von einer Schwangerschaft, müssen nicht nur privat die Weichen für den Familienzuwachs gestellt werden. Auch der Chef muss rechtzeitig informiert werden, um die Fristen für die Elternzeit einzuhalten.

Schwangere werden vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Teilt eine PTA dem Apothekeninhaber ihren Zustand mit, gelten ab diesem Zeitpunkt beispielsweise für Arbeitszeit und bestimmte apothekenübliche Abläufe neue Regeln. Die Frau darf dann nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends sowie ausschließlich an Werktagen arbeiten – für Approbierte entfallen Nacht- und Notdienste.

Auch für die Rezeptur gibt es Einschränkungen: Denn laut MuSchG dürfen Schwangere generell keine Tätigkeiten ausführen, die Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. In der Apotheke sind damit etwa alle Tätigkeiten im Bereich Zytostatika-Herstellung tabu. Laut Adexa sollten PTA selbst beurteilen, welche anderen Substanzen eine Gefährdung darstellen, und dies mit der Apothekenleitung absprechen. Zudem gelten das Tragen von schweren Lasten sowie ständiges Stehen, das heißt mehr als vier Stunden täglich, als gefährdend. Auch hier muss der Inhaber Alternativen für PTA schaffen.

Schwangere PTA genießen außerdem einen besonderen Kündigungsschutz. Die Entlassung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das gilt laut Adexa ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Probezeit. Der arbeitsrechtliche Schutz von schwangeren Angestellten ist unabhängig von der Größe des Betriebs – und gilt damit auch für kleine Apotheken.

Die Kündigung ist laut Gesetz zudem unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Beantragt die Frau nach der Entbindung Elternzeit, schließt sich der Kündigungsschutz nahtlos an. Auch Probezeiten verstreichen in dieser Phase.

Sechs Wochen vor der errechneten Geburt beginnt die Mutterschutzzeit spätestens. Schwangere Frauen müssen danach nicht mehr arbeiten, außer wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Ihre restlichen Urlaubstage müssen PTA nicht vor dem Mutterschutz und ihrer folgenden Elternzeit abbauen. Der Resturlaub kann auch an das Ende der Elternzeit gehängt werden.

Auch bei der Elternzeit gibt es Fristen zu beachten: Sie muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt schriftlich angemeldet werden. Das gilt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Nach dem dritten Geburtstag wurde die Frist im vergangenen Jahr auf 13 Wochen verlängert. Mütter und Väter haben Anspruch darauf.

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt aber bestehen. Nach Ablauf der Auszeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und Tätigkeit.

Zudem gibt es Elterngeld: Für Mütter und Väter von Kindern, die ab Juli 2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug vom bisherigen Elterngeld und dem Bezug von Elterngeld-Plus zu wählen oder beides zu kombinieren. Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Die Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen – mindestens zwei und höchstens zwölf Monate können pro Person angefordert werden.

Beim Elterngeld-Plus wird auf Teilzeitbeschäftigte eingegangen. Die finanzielle Unterstützung orientiert sich am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt im Basisatz mindestens 300 und höchstens 1800 Euro monatlich – beim Elterngeld-Plus sind es 150 beziehungsweise 900 Euro.

Ab der Geburt haben Eltern auch Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag muss bei der zuständigen Familienkasse schriftlich gestellt werden. Die Geburtsurkunde reicht als Bescheinigung aus, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft vorgelegt wird und darin der Wohnort angegeben ist.

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