Kein Urlaubszwang oder Minusstunden

Apotheke feiert Karneval: Das darf der Chef

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Berlin -

Der Karneval kündigt sich an. Anfang März wird in vielen Regionen mit Alaaf und Helau die sogenannte fünfte Jahreszeit gefeiert. Auch Apotheken sperren zu. Da es sich jedoch nicht um gesetzliche Feiertage handelt, dürfen Angestellte nicht auf eine Schließung beharren. Wenn die Chefin oder der Chef diese jedoch anordnet, müssen sie sich an bestimmte Spielregeln halten.

An Karneval herrscht Ausnahmezustand – zumindest in den Hochburgen der Narren und Närrinnen. Die Faschingstage sind jedoch keine gesetzlichen Feiertage. Manche Apotheken schließen trotzdem aus verschiedenen Gründen. Was gilt dann?

Keine Minusstunden an Karneval

Weil die Faschingstage eben keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Inhaber die Apotheke auch nicht vorzeitig schließen, wie es sonst das Ladenschlussgesetz vorsehen würde. Wird entschieden, die Apotheke an Rosenmontag, Aschermittwoch oder einem anderen Tag vorzeitig dicht zu machen oder gar nicht erst zu öffnen, verzichtet die Inhaberin oder der Inhaber auf die Arbeitskraft seiner Mitarbeitenden, die an den Tagen regulär arbeiten würden. Es besteht somit Annahmeverzug.

Werden die Angestellten an ihrer Arbeit gehindert, weil die Apotheke schließt, muss das Gehalt gezahlt werden und es fallen keine Minusstunden an. Darauf verweist auch die Adexa jährlich. Will die Chefin oder der Chef nicht auf die Leistung seiner Angestellten verzichten, können zum Beispiel das Arbeiten im Backoffice, dem Labor oder der Rezeptur angeordnet werden. Auch einen Zwangsurlaub darf es nicht geben, denn das widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz.

Im Kostüm im Handverkauf?

Nicht alle Angestellten lieben Kostümierungen: Ob im Handverkauf Pappnase, Perücke oder Hütchen getragen werden, sollte im Team entschieden und Karnevalsmuffel nicht dazu gezwungen werden. Das Zünglein an der Waage ist letztendlich aber die Inhaberin oder der Inhaber, denn sie oder er bestimmt über die Dienstkleidung.

Abmahnung bei Alkohol am Arbeitsplatz

Hin und wieder knallen auch in Apotheken zum Feierabend die Sektkorken. Auch an Karneval wird gerne mit einem Glas Sekt angestoßen. An sich kein Problem, denn ein prinzipielles Alkoholverbot wie es für Fernfahrer oder Maschinenführer gilt, gibt es für die Apotheke nicht. Es sei denn, die Inhaberin oder der Inhaber hat ein Alkoholverbot ausgesprochen. Ist ein Sekt erlaubt, sollte man nicht zu tief ins Glas schauen. Denn beschwipst oder gar betrunken sollte niemand im Handverkauf oder der Rezeptur stehen. Ist die Stimmung gar zu feuchtfröhlich, kann eine Abmahnung drohen.

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