Abgrenzung Wirk- und Hilfsstoffe Alexandra Negt, 13.09.2019 14:35 Uhr
Die ABDA-Leitlinie „Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe“ wurde überarbeitet. Im Kommentar zur Leitlinie befindet sich ab jetzt ein ausführlicher Hinweis zur GMP-konformen Herstellung der Wirkstoffe. Die Zuordnung, ob die Substanz Wirk- oder Hilfsstoffqualität aufweist, lässt sich dem Analysenzertifikat entnehmen.
Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen in der Apotheke nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt wurde. Findet sich auf dem Prüfzertifikat der Verweis auf die Herstellung nach § 11 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), kann die Substanz nach erfolgreich durchgeführter Identitätsprüfung für die Rezeptur freigegeben werden.
Bei den Ausgangssubstanzen wird zwischen Wirk- und Hilfsstoffqualität unterschieden. Innerhalb der Eingangsprüfung wird geschaut, ob das Prüfzertifikat vollständig und richtig ist. Eine Substanz in Wirkstoffqualität muss den Hinweis „GMP-konform hergestellt“ aufweisen. Stoffe mit dieser Qualität können die Zusatzbezeichnung API (Active Pharmaceutical Ingredient) besitzen. So sehen Apotheker und PTA auf einen Blick, dass es sich um einen pharmazeutisch aktiven Wirkstoff handelt.
Wirkstoffe sind als aktive Stoffe definiert. Sie weisen eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auf. Sie müssen gemäß Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) unter GMP-Bedingungen hergestellt worden sein.
Hilfsstoffe sind als inaktive Stoffe definiert. Sie weisen keine pharmakologische Wirkung auf. Zu den Hilfsstoffklassen gehören unter anderem Füllstoffe, Filmbildner, Geschmackstoffe und Bindemittel.
GMP steht für „Good Manufacturing Practice“, also für „Gute Herstellungspraxis“. Die GMP-Regeln sind in nationalen und internationalen Regelwerken festgeschrieben. Schwerpunkte sind Anforderungen an die Räumlichkeiten, die Hygiene, die Ausrüstung, die Dokumentationen und die Kontrollen.
Die Verwendung nicht GMP-konform hergestellter Wirkstoffe ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Monographie „Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung“ (Ph.Eur. 8.0/2034) erlaubt auch die Verwendung von Ausgangsstoffen, für die die Qualität entsprechend § 11 ApBetrO nicht nachgewiesen werden kann. Häufig geht es um die ersatzweise Verwendung einer Substanz, die primär für die Verwendung als pharmazeutischer Hilfsstoff bestimmt ist. In diesem Fall muss eine dokumentierte Nutzen-Risiko-Abwägung durch den Apotheker und den verschreibenden Arzt erfolgen. Dabei berücksichtigt werden sollte die Qualität des Ausgangstoffes und die Indikationsstellung.
Der Kommentar zur ABDA-Leitlinie „Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe“ enthält eine Liste an Substanzen, die fallweise als Wirkstoff oder Hilfsstoff eingesetzt werden. Häufig in der Rezeptur vorkommende Substanz-Beispiele sind: Dexpanthenol, Pfefferminzöl, Dimethylsulfoxid (DMSO), Polihexanid, Glucose, Salicylsäure, Glycerol, Schwefel, Harnstoff, Triclosan, Macrogol 400, Zinkoxid und Milchsäure.
Um Verwechslungen in der Rezeptur zu vermeiden, empfiehlt es sich, ausschließlich pharmazeutische Stoffe in Wirkstoffqualität zu nutzen. GMP-konforme Wirkstoffe dürfen auch als Hilfsstoff verarbeitet werden.
Die ABDA hat weiterhin die Leitlinie „Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel“ um die empfohlene Vorgehensweise zur Freigabe erweitert. Die angelegten Prüfprotokolle sollten fünf Jahre aufbewahrt werden (in Anlehnung an die Aufbewahrungsfristen der übrigen Dokumente im Bereich der Rezeptur). Die Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer (BAK) stellen ein Prüfprotokoll zu Verfügung.
Neu eingefügt wurde das Kapitel „Haltbarkeit/Verwendbarkeit von Primärpackmitteln“. Steril verpackte Primärpackmittel dürfen nicht über das angegebene Haltbarkeitsdatum hinaus verwendet werden. Unsterile Primärpackmittel besitzen selten ein Haltbarkeitsdatum. Gerade Kunststoffe unterliegen jedoch einem Alterungsprozess, der zu Qualitätsverlusten führen kann (undichte Verschlüsse, Aufnahme des Wirkstoffes). Somit ist eine regelmäßige Überprüfung der kunststoffhaltigen Primärpackmittel notwendig.
Im Kommentar zur Leitlinie „Prüfung und Lagerung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte“ wurde das Kapitel „Prüfung auf Fälschung durch Verifizierung“ aufgenommen. Jedes verifizierungspflichtige Fertigarzneimittel muss vor der Abgabe an den Patienten durch Scannen des Data-Matrix-Codes verifiziert werden (Securpharm). Nur original verschlossene Fertigarzneimittel mit dem Status „positiv“ dürfen an Patienten abgegeben werden.