600 Euro steuerfrei für Angestellte in Not Nadine Tröbitscher, 05.09.2023 08:04 Uhr
Das PTA-Gehalt ist immer wieder Streitthema. Denn für viele Kolleg:innen reicht dieses gerade einmal zum Überleben. Doch auch das kann schwierig werden, wenn unvorhergesehen ein Unglück wie ein Unfall oder ähnliches passiert. In diesem Fall können PTA und andere Angestellte in Not auf bis zu 600 Euro von Chef:innen hoffen.
Ob ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder ein schweres Unwetter, das seine Spuren an Wohnung/Haus hinterlässt – es gibt verschiedene Gründe, die Angestellte vor finanzielle Herausforderungen stellen können. Ohne Rücklagen geht also nichts. Das Problem: Das Gehalt fällt bei vielen Kolleg:innen nicht gerade üppig aus. Kein Wunder, diese deswegen keine Ersparnisse zurücklegen können. Und das bedeutet, dass es im Ernstfall finanziell eng wird. Dann sind Chef:innen gefragt.
600 Euro steuerfrei von Chef:innen
Denn geraten Angestellte in Not, kann die Apothekenleitung ihnen unter die Arme greifen, und zwar mit bis zu 600 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Summe ist die sogenannte Unterstützungs- oder auch Notstandsbeihilfe steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie wegen tatsächlicher Notlagen wie Krankheit, Tod oder anderer Unglücksfälle gewährt wird. Ab fünf Beschäftigten gilt außerdem, dass die Summe von dem/der Arbeitgebenden
- aus einer mit seinen Mitteln geschaffenen, von ihm aber unabhängigen Unterstützungs- oder Hilfskasse,
- von Kassen, auf deren Verwaltung er keinen maßgeblichen Einfluss hat,
- aus Beträgen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder Vertretern der Arbeiternehmer zu dem Zweck überweist, daraus nach eigenem Ermessen Unterstützungen zu zahlen, sowie
- nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gezahlt wird.
Die Auszahlung kann dabei in Form von Bar- oder Sachzuwendungen erfolgen.
Handelt es sich um einen besonders schweren Notfall, kann je nach der persönlichen Situation, den Einkommensverhältnissen und der Familiensituation auch ein höherer Betrag ausgezahlt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der/die Arbeitnehmer:in dadurch nicht bereichert wird.
Gut zu wissen: Chef:innen dürfen Angestellte in Not, denen sie die Notstandsbeihilfe gewähren, nicht zu Gegenleistungen wie die Erfüllung bestimmter Tätigkeiten zwingen. Denn andernfalls gilt die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Alternative: Geld von dem/der Chef:in leihen
Können es sich Chef:innen angesichts der wirtschaftlich angespannten Situation nicht leisten, Angestellte in Not zusätzlich zum regulären Gehalt zu unterstützen, bleibt alternativ die Möglichkeit des Gehaltsvorschusses. Dabei wird das Gehalt nicht erst am Monatsende, sondern bereits im Voraus gezahlt, um beispielsweise plötzliche Ausgaben schnell decken zu können. Arbeitnehmende müssen dies jedoch schriftlich beantragen und der/die Chef:in sich damit einverstanden erklären. Die genaue Höhe kann individuell festgelegt werden.