Minderjährige

Fünf Tipps für die Arzneimittelabgabe an Kinder

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Berlin -

Zur Stammkundschaft in Apotheken zählt die Altersgruppe der Minderjährigen nicht. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Kind ein Rezept einlöst oder Jugendliche OTC-Präparate kaufen wollen. PTA müssen je nach Situation unterschiedlich handeln und können die Abgabe im Einzelfall verweigern. Fünf Tipps für die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder.

Tipp eins: Übermittler informieren. Kommt ein unter 18-jähriger Kunde etwa mit dem Rezept eines Elternteils in die Offizin, fungiert er als Übermittler der Verordnung. Zivilrechtlich erfüllt er dabei die Rolle des Boten. Im Auftrag von Vater oder Mutter vermittelt er eine fremde Willenserklärung, die sich nicht auf ihn selbst bezieht. Das Verhalten ist dabei von tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur – demnach kommt es nicht auf seine Geschäftsfähigkeit an.

PTA sollten in diesem Fall aber bestimmte Punkte berücksichtigen: Dem Minderjährigen sollte klar gemacht werden, dass das Medikament unverzüglich zum Empfänger muss. Außerdem sollten alle relevanten Zusatzinformationen sowie ein Kontakt für Rückfragen beigelegt werden. PTA können auf die Verpackung etwa die Dosierungsanleitung oder mögliche Anweisungen des Arztes schreiben. Zudem sollten alle Quittungen beigelegt werden. Das Arzneimittel sollte zudem sicher verpackt werden.

Tipp zwei: Rx nicht für jeden. Reicht ein Kind ein Rezept für sich ein, handelt es sich um eine eigene Willenserklärung des Minderjährigen zum Abschluss eines Kaufvertrags. Jetzt kommt die Geschäftsfähigkeit ins Spiel, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert ist. Kinder unter sieben Jahre sind demnach nicht geschäftsfähig. Sie können also keinen eigenen Vertrag abschließen – auch eine Zustimmung der Eltern hilft in dem Fall nicht weiter. Kunden zwischen sieben und 18 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können also Geschäfte abschließen.

Tipp drei: OTC hinterfragen. Auch hier gilt, Kinder unter sieben Jahre, dürfen keine Medikamente kaufen. Sind die Kunden älter, muss die PTA im Einzelfall beurteilen, ob die Eltern von dem Kauf wissen. Ist das Kind in der Offizin bekannt, wird diese Entscheidung wahrscheinlich einfacher. Gegebenenfalls muss vor der Abgabe eine Zustimmung eingeholt werden – eventuell auch telefonisch. Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sollten PTA nach dem Hintergrund des Kaufs fragen und das Beratungsgespräch anpassen. Unter fragwürdigen Umständen sollte der Gang zum Arzt empfohlen werden.

Tipp vier: Zweifeln erlaubt. Auch in Berufsordnungen der Apotheker ist festgeschrieben, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten an Kinder und Jugendliche eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu beachten ist. Hat die PTA Zweifel, dass das Arzneimittel korrekt übergeben wird oder bei einem zwischen sieben- und 18-Jährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt, kann die Abgabe im Einzelfall verneint werden. Tritt dies ein, sollte Rücksprache mit dem Erziehungsberechtigten gesucht und die Bedenken erklärt werden. Soll das Kind das Medikament nur überbringen, kann die PTA auf den Botendienst verweisen.

Fünfter Tipp: Vorsicht bei Suchtpotenzial. Wollen Teenager ein Rezept für Arzneimittel mit Wirkstoffen, die eine Suchtgefahr bergen, abholen, sollten PTA hellhörig werden. Verordnungen über Betäubungsmittel (BtM) sind besonders streng zu bewerten. Entscheidet sich die PTA gegen die Abgabe, kann auf eine Arbeitshilfe zur Qualitätssicherung der Bundesapothekerkammer (BAK) verwiesen werden. Diese enthält auch eine Kopiervorlage für den Endverbraucher mit Erklärungen.

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