Neuer Tarifvertrag

39 statt 40 Stunden: Gilt die verkürzte Arbeitszeit automatisch? Nadine Tröbitscher, 27.08.2024 12:29 Uhr

„Die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ändert sich durch die Kürzung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit nicht automatisch“, stellt die Adexa klar. Foto: Chutima Chaochaiya – Shutterstock.com
Berlin - 

Für PTA und andere Apothekenangestellte im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) gelten seit diesem Monat 39 statt bisher 40 Stunden als regelmäßige Wochenarbeitszeit. Doch gilt die verkürzte Arbeitszeit automatisch und für jede/n?

Seit Anfang des Monats greift der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), auf den sich der ADA und die Apothekengewerkschaft Adexa neben einem neuen Gehaltstarifvertrag geeinigt haben. Die neuen Regelungen gelten für Apothekenangestellte im Tarifgebiet des ADA, in Nordrhein und Sachsen dagegen nicht. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören neben einem Gehaltsplus zwischen 100 und 150 Euro im Monat auch ein erhöhter Urlaubsanspruch und eine verkürzte Arbeitszeit. So wurde die regelmäßige Wochenarbeitszeit von zuvor 40 auf nun 39 Stunden festgelegt. Doch was bedeutet das für Angestellte? Fest steht: Automatisch profitieren Beschäftigte von der neuen Regelung in der Regel nicht – zumindest nicht immer.

Verkürzte Arbeitszeit gilt nicht (immer) automatisch

In ihren FAQ zum neuen Bundesrahmen- und Gehaltstarifvertrag informiert die Adexa auf die Frage „Ab dem 1.8.2024 reduziert sich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden. Wirkt sich das auch auf meine Arbeitszeit aus?“ über Folgendes: „Die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ändert sich durch die Kürzung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit nicht automatisch.“ Stattdessen bleibe es in der Regel bei den bisher vereinbarten Zeiten, beispielsweise 30 oder 40 Wochenstunden.

Achtung: Eine automatische Verkürzung gilt gemäß dem Kommentar zum BRTV nur, wenn

  • der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, wonach die wöchentliche Arbeitszeit dem BRTV entspricht. In diesem Fall ist keine Änderung des Arbeitsvertrags nötig.
  • Tarifbindung besteht. Ein Bezug auf den BRTV im Arbeitsvertrag muss nicht gegeben sein.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sich für Apothekenangestellte nichts ändert. Denn: Das Tarifgehalt, das sich durch den neuen Gehaltstarifvertrag bereits erhöht hat, steigert sich durch die verkürzte Arbeitszeit rechnerisch noch einmal. Der Grund: „Die neuen Gehälter ab dem 1.8.2024 werden nicht mehr auf Basis einer 40-Stunden-Woche berechnet, sondern auf Basis von 39 Stunden in der Woche.“ Arbeiten PTA und andere Apothekenmitarbeitende also weiterhin 40 Stunden, muss das Gehalt bei ihnen dementsprechend angepasst werden. Hier gelten 2,5 Prozent des Bruttotarifgehalts als Grundlage, wie es im Kommentar zum Bundesrahmentarifvertrag heißt. Zuschläge für Mehrarbeit gibt es dagegen in der Regel nicht.

Dazu ein Beispiel: Eine PTA im vierten Berufsjahr erhält laut Tarifvertrag ein Gehalt von 2.638 Euro brutto, seit August für eine 39- statt 40-Stunden-Woche. Soll sie jedoch weiterhin 40 anstelle der festgelegten 39 Stunden arbeiten, bekommt sie pro Monat rund 66 Euro mehr (16,49 Euro/Woche), sprich ein Gehalt von knapp 2.704 Euro. Das gilt jedoch nur, wenn ihr Gehalt nicht ohnehin schon über der 2,5 Prozent-Grenze liegt. Andernfalls erfolgt kein weiterer Ausgleich.