Apothekeninhaber:innen sollen ab September die Energiepreispauschale (EPP) auszahlen. Bei dem Bonus der Bundesregierung handelt es sich um eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Bevor sie auf dem Bankkonto landet, muss erst ein Gesetz erlassen werden.
Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern, sind zwei Entlastungspakete geplant. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) wird laut Bundesfinanzministerium als Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 im Bundestag erörtert. Die parlamentarischen Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Fest steht: Die Auszahlungen der Energiepreispauschalen sollen im September starten.
Den steuer-, jedoch nicht sozialabgabenpflichtigen Bonus erhalten alle Bürger:innen, die an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale aus, wenn in diesem September ein gegenwärtiges – und kein ruhendes – Dienstverhältnis vorliegt. Längerfristig Erkrankte erhalten die Energiepreispauschale damit vom Arbeitgeber, da sie trotz ihrer Erkrankung immer noch in einem sogenannten „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ stehen.
Soweit Beschäftigte in Elternzeit einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, weil sie im Jahr 2022 zeitweise aktiv in ihrem Beruf tätig sind, erhalten sie die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für 2022, wenn das Dienstverhältnis im September 2022 ruht. Zudem plant das Kabinett einen Kinderbonus als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
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