Die Klinikapotheken sind gegen Zyto-Ausschreibungen – vor allem wenn diese ihre eigenen Kreise stören. Die „Versorgung aus einem Guss“ für ambulante Patienten am Krankenhaus dürfe nicht ausgehebelt werden. Die Bereitstellung von Zytostatika aus der Krankenhausapotheke biete ideale Flexibilität, Qualität und Versorgungssicherheit für die Patienten.
Zytostatika würden in Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken patientenindividuell und aufgrund tagesaktueller Laborergebnisse innerhalb weniger Stunden zubereitet. Eine Versorgung durch industrielle Herstellerbetriebe führe vielfach zu Qualitätseinbußen aufgrund langer Transportzeiten und -wege.
Für die Krankenhäuser können Zyto-Ausschreibungen bedeuten, dass die im Krankenhaus ambulant behandelten Patienten zukünftig nicht mehr durch die eigene Krankenhausapotheke versorgt werden dürften. Dies untergrabe alle Anstrengungen der Kliniken, ihren Patienten durch die Vorhaltung einer eigenen Krankenhausapotheke eine hochwertige und qualitätsgesicherte Versorgung mit Arzneimitteln zu garantieren.
Man solle sich sehr genau überlegen, ob in Zeiten, in denen Ausschreibungen bei Generika und Hilfsmitteln zu großen Problemen führen, Abhängigkeiten von Einzelunternehmen bei der Versorgung von Onkologie-Patienten eingeführt werden sollen. Die Problematik der Lieferengpässe würde sich weiter verschärfen. „Statt Rabatt und billig sollte gesetzlich klar geregelt werden, dass an der Zuständigkeit der Krankenhausapotheke bei allen ambulant am Krankenhaus verabreichten Arzneimitteln kein Weg vorbeigehen darf “, so Baum.
„Da wo Krankenhausapotheken ihren Beitrag zur Versorgung leisten können, müssen sie dies auch tun können“, kommentierte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Das sei man den Patienten schuldig, die eine optimale Versorgung gerade im onkologischen Bereich benötigten.
„Dazu ist es ein notwendiger erster Schritt, das Instrument der Ausschreibungen bei Zytostatika zu streichen. Zusätzlich muss die Krankenhausapotheke zu einem festen, regelhaften Vertragspartner für die Krankenkassen werden – und das zu wirtschaftlich akzeptablen Rahmenbedingungen.“
Klinikapotheken machen den Zytoapotheken zunehmend Konkurrenz. Zwar dürfen sie Arzneimittel grundsätzlich nur für die stationäre Versorgung bereit stellen. Doch es gibt Ausnahmen, etwa im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren oder der der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Auch in Notfallambulanzen kommen einem DKG-Sprecher zufolge immer wieder Zytostatika zum Einsatz. Zahlen zum Umfang existierten aber nicht.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Klinikapotheken dabei sogar von der Mehrwertsteuer befreit. Die Richter in München hatten ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechend ausgelegt. Die Zytoapotheken und Herstellbetrieben sehen einen Wettbewerb mit ungleich langen Spießen.
Problematisch sei dabei, dass die Kliniken die Versorgung von Anfang an steuern könnten. Denn die meisten Patienten würden zu Beginn stationär behandelt – näher als die eigene Ambulanz liegt keine Arztpraxis. Durch die Bündelung von Facharztmedizin an den Krankenhäusern würden die öffentlichen Apotheken aus der Versorgung gedrängt.
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