Zyto-Ausschreibung

DAK/GWQ muss verschieben

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Berlin -

Die DAK und der BKK-Dienstleister GWQ zahlen bei ihrer ersten gemeinsamen Zyto-Ausschreibung weiter Lehrgeld. Der geplante Start der Verträge über die Herstellung von Sterilrezepturen wird verschoben. Eigentlich sollte es im November losgehen, doch daraus wird nichts. Die Kassen müssen zudem eine Flut von Anfragen potenzieller Bieter beantworten.

DAK und GWQ hatten Ende Juni als erste Kassen eine bundesweite Ausschreibung zu Zytostatika gestartet. Das Bundesgebiet wurde in mehr als 300 Regionallose aufgeteilt, jeder Bieter kann maximal acht Zuschläge erhalten. Bei der Vergabe wollen die Kassen nicht allein den Preis entscheiden lassen. Auch die Erreichbarkeit für den behandelnden Arzt oder die Beratungsqualität für die Patienten sollen in die Bewertung der Bieter mit einfließen.

Doch bei der Ausschreibung läuft es alles andere als rund. Wiederholt haben die Kassen die Angebotsfrist nach hinten verschoben, um offene Fragen zu klären. Zuletzt sollten Apotheken bis übermorgen ihre Gebote abgeben. Jetzt wurde die Frist erneut um zehn Tage verlängert: Bis zum Mittag des 29. August darf jetzt geboten werden.

Damit ist nun endgültig der geplante Starttermin geplatzt. Die Kassen geben in den Bieterunterlagen an, dass der Vertragsstart 1. November „nicht mehr realisierbar“ ist. Dem Vernehmen nach soll es jetzt im Dezember losgehen. Die Bindefrist der Angebote wurde jedenfalls bis zum Jahresende verlängert.

Am vergangenen Freitag haben DAK und GWQ zudem ein überarbeitetes Angebotsblatt bereitgestellt. Bereits eingegangene Angebote sollen jedoch gültig bleiben „und werden nicht wegen Einreichung veralteter Versionen von dem Verfahren ausgeschlossen“, so die Kassen. Tatsächlich haben einige Apotheken ihre Unterlagen bereits abgeschickt.

Wegen der neuen Angebotsfrist können die Apotheker den Kassen auch weiterhin Fragen zur Ausschreibung stellen. Schon jetzt umfasst der sogenannte Bieterfragenkatalog nicht weniger als 338 Fragen und Antworten, das Dokument ist 138 Seiten lang. Wer sich ernsthaft an der Zyto-Ausschreibung beteiligen will, hat gewissermaßen ein neues Hobby.

In den Antworten stellten die Kassen am 3. August unter anderem klar, dass ein Fremdlabor „nicht direkt an die Praxis beliefern“ darf. Hier mussten sich DAK und GWQ sogar schon korrigieren. Am 26. Juli hatte ein Bieter gefragt: „Für die Prozesskette und Qualität der hergestellten Infusionsbeutel ist eine direkte, schnelle Anlieferung förderlich. Würde es gegen die Ausschreibung verstoßen, die Rezepturen vom Fremdlabor (Nachunternehmer) direkt zum Arzt liefern zu lassen?“ Die frühere Antwort der Kassen: „Nein.“ Inzwischen findet sich hier ein klarstellender Hinweis.

Zudem sollen die Apotheken keine Gebote tätigen, „wenn Sie für Ihre Kalkulation keine Wirtschaftlichkeit sehen“. Gleichzeitig wird aber ein Mindestrabatt von 0,05 Prozent auf die Preise der Hilfstaxe vorausgesetzt. „Ein Gebot von 0 Prozent ist nicht zulässig und würde zum Ausschluss führen“, heißt es. Eine Nachfrage dazu wird abgebügelt: „Die Beteiligung am Verfahren ist jedem potentiellen Bieter freigestellt.“

Die bislang letzte Frage zielt auf ein Scheitern der Ausschreibung ab: „Wenn der nun zu schließende Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Unzulässigkeit annulliert wird, wie werden die Vertragspartner und die Apotheken die nicht teilnehmen konnten entschädigt?“ DAK/GWQ geben hierzu nur bekannt, im Rahmen des Bieterdialogs keine Rechtsauskünfte gegeben werden können.

Auch zu den Fragen der Haltbarkeit der Sterilrezpturen und Aufbrauchfristen gab es explizite Nachfragen: „Da der abgebende Apotheker für eventuelle Schadensfälle haftet, stellt sich die Frage, nach welchen Wirkstoffstabilitätsdaten gehandelt werden muss.“ Laut BMG müsse die Versorgung entsprechend der arzneimittelrechtlichen Regelungen erfolgen, mithin gemäß Herstellerinfo, denn für andere Haltbarkeitsstudien gebe es keinerlei Rechtssicherheit. DAK und GWQ sollten beantworten, ob die Stabilitäten der Hilfstaxe maßgeblich seien und weit entfernte Herstellbetriebe über ortsansässige Apotheken mitbieten dürfen „und damit über lange Lieferstrecken de facto verfallene Ware ausliefern“.

Die Antwort der Kassen: „Es gelten die Stabilitätsangaben der Fachinformationen beziehungsweise der Hilfstaxe. Zur Klarstellung heißt es, dass die Apotheken Vertragspartner werden und nicht Herstellungsbetriebe. „Durch Angebotsabgabe erklärt die bietende Apotheke, dass sie in der Lage ist, die vertraglich geregelten Fristen einzuhalten.“ Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Vorschriften umfassten auch die in den Fachinformationen und der Hilfstaxe geregelten Haltbarkeiten, heißt es. „Eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften obliegt nicht den Auftraggebern. Insofern können die Auftraggeber auch nicht über eine Zulässigkeit entscheiden“, so DAK und GWQ.

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