Apotheken-Pick-up

Zwei Apotheker streiten um „Vorteil24“ Alexander Müller, 08.03.2012 13:00 Uhr

Berlin - 

Um das Pick-up-Konzept „Vorteil24“ wird weiter vor Gericht gestritten. Heute hat ein Linda-Apotheker aus Niedersachsen vor dem Landgericht Lüneburg einen Sieg errungen. Die Klage eines Kollegen aus dem Nachbarort wurde vom Gericht abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Weil die Kunden bei „Vorteil24“ Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten, hatte der klagende Apotheker einen Verstoß gegen die Preisbindung moniert. Lindas Anwälte halten stets dagegen, dass nicht die kooperierende Apotheke, sondern die Firma Sequalog die Rabatte gewährt. Denn formal werden die Arzneimittel bei der Montanus Apotheke in den Niederlanden abgeholt und von Sequalog in die deutsche Apotheke gebracht.

Die Klägerseite findet das ganze Konstrukt intransparent. So würden Verbraucher in der Werbung für „Vorteil24“ nicht darauf hingewiesen, dass die Arzneimittel nicht sofort mitgenommen werden können, sondern erst aus Holland beschafft werden müssen, kritisiert der Anwalt des Apothekers. Dies werfe auch haftungsrechtliche Fragen auf: Denn das Arzneimittelgesetz gilt nur für Arzneimittel, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Bei der Abholgung in Holland müsse der Hersteller nicht mehr für die Sicherheit des Arzneimittels haften.

Die Lüneburger Richter ließen sich davon nicht überzeugen und wiesen die Klage ab. Ob der Apotheker in Berufung geht, will er nach Veröffentlichung der Urteilsgründe entscheiden. Nächste Instanz wäre das OLG Celle.