Online-Rezepte

Zuweisungsverbot für Versandapotheke Patrick Hollstein, 14.07.2017 15:05 Uhr

Berlin - 

Fragebogen ausfüllen, Bestellung auslösen, Medikament erhalten. So schlicht funktioniert das Geschäftsmodell von Dokteronline. Die Ärzte im Internet prüfen anhand der Angaben des Patienten, ob sich ein bestimmtes Lifestyle-Medikament ohne Bedenken verordnen lässt. Dann geht das Rezept direkt an eine Partnerapotheke. Deutschen Pharmazeuten wurde nicht nur die Belieferung von im Internet ausgestellten Verordnungen untersagt, sondern jetzt auch die Teilnahme an einem solchen Zuweisungsmodell.

Tobias Loder, Inhaber der Apotheke Lux99 in Hürth, hatte mit den Telemedizinern aus Großbritannien zusammengearbeitet und sich Rezepte schicken lassen. Er wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und schließlich verklagt. Das Modell verstoße gegen Apothekengesetz (ApoG) und gegen die Berufsordnung, so der Vorwurf.

Laut § 11 ApoG dürfen Apotheken „mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“. Der unmittelbare Versand der Rezepte an den Apotheker sei damit unzulässig, so die Wettbewerbszentrale.

Loder argumentierte, die Kooperation mit Dokteronline sei kein Verstoß gegen § 11 ApoG: So erfolge die Vermittlung durch das Portal – und nicht durch den verschreibenden Arzt. Auch sei die Vermittlung auf den ausdrücklichen Wunsch den Kunden hin erfolgt. Das Landgericht Köln (LG) gab dem Apotheker vor einem Jahr recht. Die Wahl der Apotheken werde nicht anlasslos oder ungefragt beeinflusst. Der Patient sei vielmehr über den Ablauf des Bestellvorgangs informiert und habe sei Einverständnis hierfür erteilt.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) korrigierte des Entscheidung: Bei Dokteronline könnten Patienten ihre Erkrankung oder deren Symptome schildern, ein Arzt verschreibe nach Prüfung dann ein entsprechendes Medikament, das über eine Versandapotheke geliefert werde. „Damit liegt dem Geschäftsmodell des Portals die Befassung mit der Behandlung von Krankheiten zugrunde. Dass das Portal die jeweiligen Patienten an einen Arzt weitervermittelt, der letztlich die Entscheidung trifft, ob und welches Medikament verschrieben wird, spielt dabei keine Rolle.“

Den Richtern zufolge unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Entlassmanagement an der Uniklinik Freiburg zugrunde lag. Die Firma Patientenring, an der neben der Klinik drei Sanitätshäuser beteiligt waren, hatte Patienten vor ihrer Entlassung über die weitere Behandlung mit Arzneimitteln informiert und die Rezepte auf Wunsch direkt an eine von drei Kooperationsapotheken weitergeleitet. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde allerdings das Entlassmanagement neu geregelt und klargestellt, dass das Zuweisungsverbot unberührt bleibt. Laut OLG war der Patientenring ohnehin nicht im eigentlichen Sinn mit der Behandlung von Krankheiten befasst, sondern eher mit Aufgaben der Prävention.

Dass die Patienten den Ablauf kennen und somit implizit ihr Einverständnis erteilt haben, teilen die Richter nicht. „Selbst wenn in der Nutzung der Plattform die Bitte oder Aufforderung des jeweiligen Patienten gesehen wird und ein Arzt auf eine entsprechende Bitte eine Apotheke empfehlen kann, so ist doch eine vorherige Absprache mit der Apotheke, dass diese empfohlen wird, untersagt.“ Der Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale richte sich nicht gegen die Aussprache einer Empfehlung im Einzelfall, sondern gegen die generell bestehende Absprache zwischen Loder und Dokteronline.

Ob die Belieferung der Rezepte durch die Apotheke auch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) darstellt, wollten die Richter nicht beantworten. Ende vergangenen Jahres wurden mit der AMG-Novelle online ausgestellte Rezepte für ungültig erklärt, wenn „vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat“.

Dokteronline gehört zu den aggressiveren Vertretern der sogenannten Teleärzte. Rx-Medikamente werden offensiv beworben, auch wird nicht immer klar, was an der Firma mit Sitz auf Curacao echt ist und was Fake. So wird als einer der für das Unternehmen tätigen Ärzte Dr. Syed Arfeen vorgestellt. Den Mediziner gibt es zwar tatsächlich, seit einem Jahr ist er aber nicht mehr als Arzt, sondern als Berater für McKinsey tätig ist. Auch von den beiden Apotheken, die auf der Website als seriöse Partner genannt werden, ist eine nicht im offiziellen britischen Register zu finden.

Dokteronline sucht auch Betreiber anderer Websites, die für den Service werben. Im Gegenzug wird eine großzügige Provision versprochen, die in Deutschland ebenfalls unzulässig wäre: 7 Euro pro Bestellung und 10 Prozent des erzielten Umsatzes des Rx-Arzneimittels.