Bei Zytostatika ist das Zuweisungsverbot für Apotheker und Ärzte gelockert. Das gilt jedoch nicht für die Begleitmedikamente einer Krebstherapie. Weil ein Apothekerehepaar mit einem Arzt eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte und die Arzneimittel in der Praxis gelagert wurden, hatte die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) eine Rüge ausgesprochen. Dies wurde nun vom Berufsgericht für Heilberufe am Landgericht Nürnberg/Fürth bestätigt.
Die Apotheker hatten mit der gynäkologischen Praxis eine Übereinkunft getroffen, nicht nur die anwendungsfertigen Zytostatika liefern zu dürfen, sondern auch die Begleitmedikamente. Diese wurden den Patienten in der Praxis direkt verabreicht, die Rezepte später an die Apotheke geschickt. Diese liegt knapp 14 Kilometer von der Praxis entfernt und wird mittlerweile von der Tochter des Apothekerehepaars geführt.
Bei den Medikamenten handelte es sich um Gardasil, Bondronat, Zometa, Bonviva, Faslodex, Zoladex, Neorecormon und Erypo. Die Begleitmedikamente machten rund 20 Prozent des Lieferumfangs an die Arztpraxis aus. Der Arzt hatte die Patienten allerdings darauf hingewiesen, dass sie die Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können.
Die Kammer hatte in der Zusammenarbeit einen Verstoß gegen die Berufsordnung gesehen und einen Rügebescheid erlassen. Die BLAK bezog sich dabei auf das im Apothekengesetz bestimmte Zuweisungsverbot.
Das Berufsgericht bestätigte die Einschätzung der Kammer, wonach insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen sei. Die Apotheker hatten ausgeführt, dass den Patienten durch die Kooperation ein weiterer Gang zum Arzt erspart werden sollte. Kammer und Gericht berücksichtigten auch, dass die Initiative vom Arzt ausgegangen war und die Apotheker nur noch gelegentlich in der Apotheke ihrer Tochter aushelfen.
Bereits 2008 hatte ein anderer Apotheker das Ehepaar zivilrechtlich auf Unterlassung verklagt. Im Juni 2009 hatten die Apotheker eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben und die Medikamente aus der Praxis abgeholt.
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