Zuweisungsverbot

Rezeptfaxe: Ärzte geben klein bei

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Berlin -

Sammeln Ärzte für Apotheker Rezepte, machen sich beide Seiten strafbar: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken lehnte Anfang Oktober die Berufung eines Apothekers ab, dem das Betreiben einer nicht genehmigten Rezeptsammelstelle vom Landgericht Saarbrücken in einem Eilverfahren untersagt worden war. Das Landgericht hatte aber auch den involvierten Ärzten verboten, Rezepte zu sammeln und zu faxen.

Die beiden Mediziner haben die einstweilige Verfügung des Gerichts akzeptiert: Nach der Entscheidung des OLG nahmen sie ihre Berufung zurück. In dem Fall hatte eine Apothekerin gegen einen Kollegen und die Ärzte geklagt, von denen einer eine Gemeinschaftspraxis betreibt.

Die Apothekerin warf ihnen vor, eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle zu unterhalten: Die Ärzte hätten dem Apotheker Rezepte gefaxt. Er habe dann die Medikamente an die Patienten geliefert und anschließend die Rezepte in den Praxen abgeholt.

Das Landgericht hatte dem Apotheker und den beiden Ärzten im April mit einer einstweiligen Verfügung untersagt, weiterhin eine ungenehmigte Rezeptsammelstelle zu betreiben. Darunter fällt den Richtern zufolge „jedes organisierte Tätigwerden des Apothekeninhabers oder von ihm beauftragten Personen, das darauf gerichtet ist, ärztliche Verschreibungen regelmäßig zu sammeln und der Apotheke zur Belieferung zuzuführen“. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Rezepte „gefaxt, fernmündlich übermittelt oder von einem Mitarbeiter der Arztpraxis in die Apotheke gebracht würden“.

Eine über Notfälle hinausgehende Sammeltätigkeit zugunsten einer bestimmten Apotheke sei selbst dann unzulässig, „wenn die Patienten dem Arzt Rezepte zur Besorgung übergeben haben“. Die Ärzte hätten dem Wunsch der Patienten also nicht nachkommen dürfen.

Wie der Apotheker behaupteten auch die Ärzte, es habe keine Absprache gegeben. Einer der Ärzte argumentierte, die Rezepte seien lediglich in Einzelfällen und wenn es vom Patienten gewünscht worden sei an die Apotheke gefaxt worden. Die Originalrezepte seien „in der Regel vor der Auslieferung“ in der Praxis abgeholt worden. Eine Empfehlung bezüglich einer bestimmten Apotheke habe er in keinem Fall gegeben.

Der Inhaber der Gemeinschaftspraxis erklärte, die Landarztpraxis versorge in 15 Gemeinden Patienten, die nur über erheblich eingeschränkte Verkehrsmöglichkeiten verfügten. Die klagende Apothekerin habe Anfang 2011 mitgeteilt, ihren Lieferservice einzustellen. Daraufhin habe er eine Mitarbeiterin damit beauftragt, bei den umliegenden Apotheken nachzufragen, ob diese Patienten beliefern würden.

Alle Apotheken, die dazu bereit waren, wurden in einer Liste zusammengefasst. Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen seien oder auf keinen Fall in der Apotheke der Klägerin bestellen wollten, seien auf diese Liste hingewiesen worden. Auf Bitte der Patienten seien die Rezepte an die Apotheke übermittelt worden.

Der Apotheker hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Das OLG hatte diese aber abgelehnt und die Argumentation der Erstinstanz bestätigt.

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