In Brandenburg versucht eine Gynäkologin, auf dem Rechtsweg die Zusatzbezeichnung Homöopathie zu retten. Sie verklagt die Landesärztekammer Brandenburg, die Globuli & Co. im Juni aus der Weiterbildungsordnung geworfen hatte. Dabei hat sie namhaften Beistand: Sie wird vertreten durch den Berliner Anwalt Detlef Borrmann, ehemaliger Staatssekretär im Berliner Senat und Kanzler der Freien Universität Berlin. Er bringt gegen die Entscheidung der Kammer das Grundgesetz in Stellung.
Samira Mohamed sieht sich durch die Entscheidung ihrer Kammer geschädigt: Seit 2010 betreibt die gebürtige Berlinerin in Cottbus eine eigene Praxis als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie. „Meine Schwangeren versuche ich zunächst ausschließlich mit Homöopathie zu behandeln, da ich hier die Nebenwirkungen der Schulmedizin nicht in Kauf nehmen möchte“, sagt sie. Aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung könne sie einschätzen, wie die bestmögliche Therapie aussieht. Viele Patientinnen kämen genau deshalb in Mohameds Praxis – sie würden dort sehr individuell betreut werden.
Doch im Juni entschied sich die Delegiertenversammlung der Brandenburger Ärztekammer sich gegen die Weiterbildung Homöopathie. „Meine Kompetenz und meine Erfahrung werden diskreditiert, indem es diese Zusatzbezeichnung nicht mehr gibt. Das Zeichen ist, dass Homöopathie nur noch von Heilpraktikern praktiziert wird“, klagt sie. „Eine Zusatzausbildung zu haben, deren offizielle Anerkennung abgesprochen wird, wird als unwichtig, als unärztlich abgetan. Damit werden die Vielfalt der therapeutischen Möglichkeiten und auch die freie Wahl der Patienten nicht mehr möglich sein.“
Sie verweist darauf, dass sich die Brandenburger Kammer mit ihrer Entscheidung gegen die Empfehlung des deutschen Ärztetages gestellt habe. Der hatte im Frühjahr 2018 in Erfurt bei der Verabschiedung der neuen Musterweiterbildungsordnung ausdrücklich die Homöopathie als Teil der ärztlichen Weiterbildung berücksichtigt.
Nun versucht sie, auf dem Rechtsweg die Entscheidung der Brandenburger Kammer auszuhebeln: Mohamed hat sich den Rechtsanwalt Detlef Borrmann zur Hilfe geholt, der seit 20 Jahren Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht ist, zuvor fast 20 Jahre Kanzler der Freien Universität Berlin war und 11 Jahre Staatssekretär im Senat von Berlin, davon zwei Jahre im Ressort Inneres und neun Jahre in der Justiz. Am Montag reichte er beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Normenkontrollklage gegen die Entscheidung ein.
Borrmann zufolge verstößt die Streichung der Homöopathie gegen Grundrechte, konkret gleich eine ganze Reihe von Artikel des Grundgesetzes (GG). „Die Berufsfreiheit der Ärzte aus Art 12 Abs. 1 GG wird beeinträchtigt, wenn ihnen ohne zutreffende gesetzliche Grundlage die Möglichkeit genommen wird, ihre besondere Qualifikation durch das Heraushebungsmerkmal Homöopathie nachzuweisen“, sagt er. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Zusatzbezeichnung Homöopathie gestrichen wird, Ärzte mit anderer Akzentuierung dagegen auf besondere Erfahrungen hinweisen dürfen. „Wenn die Ärztekammer die Wissenschaftlichkeit der Homöopathie in Zweifel zieht, übersieht sie, dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine Mehrheitsmeinung schützt, sondern den wissenschaftlichen Wettstreit wünscht“, ergänzt Borrmann. Außerdem beeinträchtige die Streichung das Recht der Patienten auf ausreichende Informationen über die für sie in Betracht kommenden Ärzte wie es sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe.
Darüber hinaus habe die Kammer offensichtlich vor der Streichung keine ausreichende rechtlich Prüfung vorgenommen, wirft Borrmann ihr vor. „Hätte sie stattgefunden, hätte eine Bestätigung nicht erfolgen dürfen“, sagt er, denn das Brandenburger Heilberufsgesetz schreibe in § 36 fest, dass in der Weiterbildungsordnung verankerte Zusatzbezeichnungen zu streichen sind, wenn die Voraussetzungen ihrer Anerkennung die wissenschaftliche Absicherung und der Bedarf für die angemessene Versorgung der Bevölkerung nicht mehr vorliegen. „Nichts davon kann die Ärztekammer für sich verbuchen. Es gibt keine Änderung der Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Weiterbildungsordnung von 2005“, so Borrmann.
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